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Handlungsfeld 3 · Ausbildung durchführen

Jugendarbeitsschutz im Ausbildungsalltag

Für Azubis unter 18 gelten strengere Regeln als für Erwachsene. Wer sie kennt, plant Dienstpläne, Berufsschultage und Urlaub ohne böse Überraschungen.

5 Min. Lesezeitvon Oliver MischStand November 2026

Viele Azubis beginnen ihre Ausbildung mit 16 oder 17 Jahren. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, und das hat im Alltag ganz konkrete Folgen: für den Dienstplan in der Gastronomie, für die Frage, ob der Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb muss, oder für die Arbeit an bestimmten Maschinen.

Das Gesetz schützt junge Menschen vor Überlastung und Gefahren, weil sie noch in der Entwicklung sind. Für Ausbilder heißt das: die wichtigsten Regeln kennen, Dienstpläne entsprechend gestalten und im Zweifel nachfragen. Diese Seite gibt dir einen praxisnahen Überblick. Für Sonderfälle und Ausnahmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner.

Für wen das Gesetz gilt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Beschäftigte unter 18 Jahren, also auch für minderjährige Azubis und Praktikanten. Mit dem 18. Geburtstag endet der besondere Schutz. Danach gelten für die Arbeitszeit die allgemeinen Regeln des Arbeitszeitgesetzes, und die Freistellung für die Berufsschule richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz. Wird ein Azubi mitten im Ausbildungsjahr volljährig, ändert sich ab diesem Tag also einiges. Fehler passieren in beide Richtungen: Manche Betriebe planen Volljährige weiter nach den strengeren Regeln, andere setzen Minderjährige ein wie Erwachsene.

Behalte deshalb die Geburtsdaten deiner Azubis im Blick. Ein einfacher Vermerk im Ausbildungsplan, ab wann jemand 18 wird, erspart später Ärger. Vor Beginn der Ausbildung ist bei Jugendlichen außerdem eine ärztliche Erstuntersuchung nötig.

Arbeitszeit, Pausen und Freizeit

Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen kürzer, dürfen es an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden sein. Pausen zählen dabei nicht zur Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden stehen ihnen 30 Minuten Ruhepause zu, bei mehr als 6 Stunden 60 Minuten. Die Pausen müssen im Voraus feststehen und dürfen nicht ganz an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Ein paar Minuten zum Durchatmen zwischendurch zählen nicht als Pause.

Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen. Das spielt vor allem in Branchen mit Abendschichten eine Rolle. Wer als Azubi im Hotel bis in den Abend arbeitet, darf am nächsten Morgen nicht schon früh im Frühstücksservice eingeteilt werden. Wichtig für die Planung: Arbeitet ein Jugendlicher für mehrere Arbeitgeber, werden die Zeiten zusammengerechnet. Frag deshalb nach, ob ein minderjähriger Azubi nebenbei jobbt, etwa am Wochenende in einem Café.

Merke: Für die Arbeitszeitregeln zählt das Alter am jeweiligen Tag, für den Urlaub das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.

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Nachtruhe und Fünf-Tage-Woche

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für über 16-Jährige gibt es Ausnahmen in bestimmten Branchen, etwa in der Gastronomie, in Bäckereien und Konditoreien, in der Landwirtschaft oder in mehrschichtigen Betrieben. Diese Ausnahmen sind genau geregelt und an Uhrzeiten und Bedingungen gebunden. Wer sie nutzen will, sollte sich die Details im Gesetz oder bei der Aufsichtsbehörde ansehen, statt nach Gefühl zu planen.

Außerdem gilt die Fünf-Tage-Woche: Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Samstags und sonntags ist Beschäftigung grundsätzlich nicht erlaubt. Auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel samstags im Einzelhandel und am Wochenende in der Gastronomie oder in Krankenhäusern. Wer am Wochenende arbeitet, muss dafür an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden. Für eine Auszubildende im Einzelhandel, die samstags im Laden steht, ist also ein anderer Wochentag frei. Plane diesen freien Tag fest ein, statt ihn spontan zu vergeben, sonst geht er im Trubel unter.

Berufsschultage richtig planen

Die Berufsschule hat Vorrang vor dem Betrieb, und der Betrieb muss den Azubi für den Unterricht freistellen. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Außerdem gilt einmal pro Woche: An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten darf er danach nicht mehr in den Betrieb geholt werden. Dieser Tag wird wie ein voller Arbeitstag auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. Die Regel gilt nur für einen Tag pro Woche. An einem weiteren langen Schultag kann der Azubi nach dem Unterricht grundsätzlich noch in den Betrieb kommen, wenn die übrigen Grenzen eingehalten werden.

Auch für Blockunterricht gibt es eigene Regeln zur Freistellung und Anrechnung. Sinnvoll ist, den Stundenplan der Berufsschule zu Beginn jedes Schuljahres anzufordern und den Dienstplan danach auszurichten. Wie die Zusammenarbeit mit der Schule insgesamt funktioniert, steht auf der Seite zu Berufsschule und Lernortkooperation.

Urlaub nach Alter

Jugendliche haben Anspruch auf mehr Urlaub als Erwachsene. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn er noch nicht 17 ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn er noch nicht 18 ist.

Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, also auch die Samstage. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich daraus entsprechend weniger Arbeitstage. Eine Azubi, die im Februar 17 wird, hat in diesem Jahr Anspruch auf mindestens 27 Werktage, weil sie am 1. Januar noch 16 war. Der Urlaub soll Berufsschülern möglichst in den Schulferien gewährt werden. Viele Tarifverträge sehen ohnehin mehr Urlaub vor. Was für deinen Azubi gilt, steht im Vertrag, mehr dazu bei Ausbildungsvertrag abschließen.

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Verbotene Arbeiten und Aushangpflicht

Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten verrichten. Dazu zählen Arbeiten, die ihre körperliche oder seelische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind oder die mit Unfallgefahren verbunden sind, die Jugendliche mangels Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können. Ebenso verboten sind Arbeiten mit außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe und mit schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder Gefahrstoffen. Auch Akkordarbeit und andere Tätigkeiten, bei denen ein höheres Tempo zu mehr Entgelt führt, sind grundsätzlich untersagt.

Für die Ausbildung gibt es eine wichtige Ausnahme: Bestimmte gefährliche Arbeiten sind erlaubt, soweit sie zum Erreichen des Ausbildungsziels nötig sind und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Ein Azubi in der Zerspanung arbeitet also durchaus an Maschinen, aber nicht allein und nicht ohne Unterweisung. Wie die Sicherheitsunterweisung abläuft, steht auf einer eigenen Seite.

Betriebe, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen außerdem einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen. Ab drei Jugendlichen kommt ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen hinzu.

Was die Prüfung zum Jugendarbeitsschutz fragt

In der schriftlichen AEVO-Prüfung gehört der Jugendarbeitsschutz zu den Themen mit vielen konkreten Zahlen. Typische Aufgaben: Ein Dienstplan wird beschrieben, und du sollst prüfen, ob Pausen, Freizeit und Berufsschultage richtig berücksichtigt sind. Oder du sollst den Urlaubsanspruch einer Auszubildenden mit einem bestimmten Geburtsdatum bestimmen. Lerne die Werte deshalb nicht nur auswendig, sondern rechne ein paar Fälle selbst durch. Die Lernkarten helfen beim Wiederholen der Zahlen.

Ein häufiger Stolperstein ist die Frage, ob das Gesetz überhaupt noch gilt. Achte im Fall immer auf das Alter des Azubis zum genannten Zeitpunkt.

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Häufige Fragen

Grundsätzlich nicht über 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich hinaus. Es gibt eng begrenzte Ausnahmen, etwa für Notfälle, die du im Zweifel mit der Aufsichtsbehörde klären solltest.

Ja, auch Praktikanten unter 18 fallen in der Regel unter das Gesetz. Bei Schülerpraktika gibt es Besonderheiten, die du am besten mit der Schule klärst.

Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, je nach Bundesland etwa dem Amt für Arbeitsschutz oder der Gewerbeaufsicht, und beim Ausbildungsberater deiner Kammer. Auch Tarifverträge können in bestimmten Punkten abweichende Regeln enthalten.

Oliver Misch
Oliver Misch
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