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Handlungsfeld 2 · Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken

Ärztliche Untersuchung von Jugendlichen vor Beginn und im ersten Ausbildungsjahr

Wer unter 18 eine Ausbildung beginnt, braucht vorher eine ärztliche Untersuchung und nach einem Jahr eine Nachuntersuchung. Hier steht, was der Betrieb dabei wissen und tun muss.

6 Min. Lesezeitvon Oliver MischStand November 2026

Wer einen 16-Jährigen als Azubi einstellt, braucht vor dem ersten Arbeitstag mehr als einen unterschriebenen Vertrag. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verlangt, dass Jugendliche nur beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und der Betrieb die Bescheinigung darüber in der Hand hält. Das klingt nach Formalie, hat aber einen ernsten Hintergrund: Junge Menschen sind körperlich noch in der Entwicklung, und nicht jede Tätigkeit ist für jeden gleich gut verträglich.

In der Praxis geht die Untersuchung oft unter, weil zwischen Vertragsschluss und Ausbildungsbeginn viel passiert. Gerade kleinere Betriebe, die nur alle paar Jahre einen Jugendlichen einstellen, kennen die Abläufe nicht mehr genau. Hier erfährst du, welche Untersuchungen vorgeschrieben sind, wie der Ablauf aussieht, wer die Kosten trägt und was passiert, wenn die Bescheinigung fehlt.

Wen die Untersuchungspflicht betrifft

Die Regeln gelten für Jugendliche, also für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn der Beschäftigung. Wer mit 17 die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel beginnt, braucht die Erstuntersuchung, auch wenn der 18. Geburtstag schon nach wenigen Wochen ansteht. Wer dagegen bei Ausbildungsbeginn bereits volljährig ist, fällt nicht unter diese Vorschrift. Für Erwachsene können andere Untersuchungen eine Rolle spielen, etwa die arbeitsmedizinische Vorsorge bei bestimmten Tätigkeiten. Das ist aber ein eigenes Thema mit eigener Rechtsgrundlage.

Die Pflicht hängt nicht von Branche oder Beruf ab. Sie gilt für die angehende Bürokauffrau genauso wie für den Azubi im Metallbau oder in der Küche eines Restaurants. Der Gedanke dahinter: Auch ein Bürojob kann gesundheitliche Fragen aufwerfen, etwa bei Haltungsproblemen oder einer Sehschwäche, die bisher niemand bemerkt hat.

Die Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn

Bevor ein Jugendlicher seine Beschäftigung aufnimmt, muss er ärztlich untersucht worden sein. Die Untersuchung darf zu Beginn der Beschäftigung höchstens 14 Monate zurückliegen. Das gibt etwas Spielraum: Wer im Frühjahr den Vertrag unterschreibt und im August anfängt, kann den Termin bequem vorher legen. Eine Untersuchung aus der Schulzeit, die schon zwei Jahre alt ist, reicht dagegen nicht.

Inhaltlich geht es um den allgemeinen Gesundheits- und Entwicklungsstand. Die Ärztin prüft, ob der Jugendliche durch bestimmte Arbeiten gesundheitlich gefährdet sein könnte, und berücksichtigt dabei, welche Tätigkeit ansteht. Deshalb sollte der Jugendliche beim Termin sagen, welchen Beruf er lernt. Für einen Azubi im Dachdeckerhandwerk stellen sich andere Fragen als für jemanden, der eine Ausbildung zum Fachinformatiker beginnt.

Die Arztpraxis kann der Jugendliche grundsätzlich selbst wählen, häufig ist es die Hausarztpraxis. Für die Abrechnung braucht er einen Untersuchungsberechtigungsschein. Wo es den gibt, regelt jedes Bundesland selbst. Meist stellt ihn die Gemeinde- oder Stadtverwaltung aus, teilweise geht das auch online. Wenn du deinem künftigen Azubi mit dem Vertrag einen kurzen Hinweis darauf mitgibst, sparst du dir später Nachfragen.

Merke: Keine Bescheinigung, keine Beschäftigung. Das gilt für die Erstuntersuchung vor Beginn und ebenso für die erste Nachuntersuchung, wenn sie 14 Monate nach Beginn noch fehlt.

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Was auf der Bescheinigung steht und was nicht

Nach der Untersuchung gibt es zwei Dokumente. Die ausführliche ärztliche Mitteilung ist für den Jugendlichen und seine Eltern bestimmt und enthält die Ergebnisse. Der Betrieb bekommt davon nichts. Für den Arbeitgeber gibt es eine eigene Bescheinigung, die bestätigt, dass die Untersuchung stattgefunden hat, und gegebenenfalls vermerkt, welche Arbeiten der Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen soll. Eine Diagnose steht dort nicht.

Diese Trennung ist gewollt. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt, und der Betrieb muss nur wissen, was für den Arbeitseinsatz relevant ist. Steht auf der Bescheinigung zum Beispiel, dass das Heben schwerer Lasten vermieden werden soll, musst du das in der Planung berücksichtigen. Im Lager eines Großhändlers heißt das vielleicht, dass der Azubi in den ersten Monaten eher in der Warenannahme am Rechner arbeitet als beim Kommissionieren schwerer Kartons. Nach den Gründen fragst du nicht, es sei denn, der Jugendliche möchte selbst darüber sprechen.

Die Bescheinigung bewahrt der Betrieb auf, solange der Jugendliche bei ihm beschäftigt ist, höchstens bis zum 18. Geburtstag. Endet die Ausbildung vorher, etwa durch einen Wechsel, händigst du sie dem Jugendlichen aus. Lege sie nicht einfach in die allgemeine Personalakte, auf die viele Zugriff haben, sondern so ab, dass nur Befugte sie sehen.

Die erste Nachuntersuchung nach einem Jahr

Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung steht die erste Nachuntersuchung an, und der Betrieb muss sich die Bescheinigung darüber vorlegen lassen. Sinn der Sache: Im ersten Ausbildungsjahr kann sich viel verändern, körperlich und durch die Arbeit selbst. Die Ärztin schaut, ob die Tätigkeit dem Jugendlichen gesundheitlich zusetzt und ob bisherige Einschränkungen noch nötig sind.

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber rechtzeitig auf die Nachuntersuchung hinweist und, wenn die Bescheinigung ausbleibt, schriftlich dazu auffordert und auch die Eltern informiert. Ein bewährter Weg: Du trägst den Termin direkt bei Ausbildungsbeginn in den Kalender ein und sprichst den Azubi einige Monate vorher darauf an. Ein Jahr ist lang, und ohne Erinnerung vergessen es beide Seiten. Ist der Azubi bis zum Fälligkeitstermin volljährig geworden, ist er kein Jugendlicher mehr, und die Pflicht zur Nachuntersuchung entfällt.

Danach sind weitere jährliche Nachuntersuchungen möglich, aber nicht vorgeschrieben. Hält die Ärztin es für nötig, kann sie außerdem eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, zum Beispiel wenn sie eine Entwicklung im Blick behalten will.

Kosten und Freistellung für den Termin

Für den Jugendlichen und für den Betrieb ist die Untersuchung kostenlos. Die Kosten trägt das jeweilige Bundesland, abgerechnet wird über den Berechtigungsschein. Hier sind Betriebe manchmal unnötig unsicher: Eine Rechnung der Praxis an den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.

Fällt der Termin in die Arbeitszeit, musst du den Azubi dafür freistellen, und zwar ohne Abzug von der Vergütung. Das betrifft vor allem die Nachuntersuchung, weil die Ausbildung dann schon läuft. Die Erstuntersuchung liegt meist noch in der Schulzeit oder in den Ferien. Praktisch hilft es, wenn der Azubi den Termin vorher abspricht. Im Friseursalon fehlt eine Hand am Samstagvormittag eben deutlicher als an einem ruhigen Dienstag.

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Wenn die Bescheinigung fehlt

Ohne Bescheinigung über die Erstuntersuchung darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Das gilt auch für die Ausbildung. Der Betrieb kann ihn also nicht schon mal anfangen lassen und die Unterlagen später nachreichen. Kommt ein Azubi am ersten Tag ohne Bescheinigung, organisierst du sofort einen Termin und setzt die Beschäftigung bis dahin aus. Das ist ärgerlich, aber rechtlich eindeutig.

Auch die Kammer achtet darauf. Bei Jugendlichen verlangt sie für die Eintragung ins Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse in der Regel die Bescheinigung über die Erstuntersuchung. Fehlt sie, kann sich die Eintragung verzögern oder abgelehnt werden. Bei der Nachuntersuchung gilt Ähnliches: Liegt die Bescheinigung auch nach Aufforderung und einer Nachfrist nicht vor, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden.

Verstöße gegen diese Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Schwerer wiegt das Risiko im Ernstfall: Verletzt sich ein Jugendlicher ohne gültige Untersuchung bei einer Arbeit, von der eine Ärztin abgeraten hätte, steht der Betrieb schlecht da. Die Untersuchung gehört deshalb fest auf die Liste der Formalitäten zum Ausbildungsbeginn.

So taucht das Thema in der AEVO-Prüfung auf

In der schriftlichen Prüfung kommt die Untersuchung meist in Fallaufgaben zum Handlungsfeld 2 vor. Typisch ist eine Situation wie diese: Ein Betrieb stellt eine 16-Jährige ein, der Ausbildungsbeginn steht bevor, welche Unterlagen müssen vorliegen? Oder: Ein Azubi ist seit elf Monaten im Betrieb, was muss der Ausbilder jetzt veranlassen? Erwartet wird, dass du Erst- und Nachuntersuchung auseinanderhältst und die Folge einer fehlenden Bescheinigung kennst.

Beliebt sind auch Fragen zum Datenschutz, etwa ob der Betrieb die Untersuchungsergebnisse einsehen darf. Die Antwort ist nein, er bekommt nur die Bescheinigung. Im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutz im Ausbildungsalltag werden außerdem Arbeitszeit- und Pausenregeln abgefragt. Für die Übungsfragen solltest du die beiden Fristen sicher im Kopf haben: höchstens 14 Monate vor Beginn für die Erstuntersuchung, ein Jahr nach Beginn für die erste Nachuntersuchung.

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Häufige Fragen

Ja. Entscheidend ist, dass er beim Start der Beschäftigung noch minderjährig ist, nicht der Geburtstag kurz danach.

Nein. Der Jugendliche wählt die Praxis grundsätzlich selbst, der Betrieb kann höchstens Hinweise geben, wo es schnell Termine gibt.

Ja, beim Wechsel des Arbeitgebers genügt die vorhandene Bescheinigung über die Erstuntersuchung. Liegt der Beginn der ersten Beschäftigung mehr als ein Jahr zurück, muss zusätzlich die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen.

Oliver Misch
Oliver Misch
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