Mit dem Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Betrieb zu deutlich mehr als zur Zahlung einer Vergütung. Er verspricht, einem jungen Menschen einen Beruf beizubringen, und zwar so, dass dieser am Ende die Prüfung bestehen und als Fachkraft arbeiten kann. Das Berufsbildungsgesetz fasst diese Verantwortung in eine Reihe von Pflichten, die den Ausbildenden treffen, also den Betrieb bzw. den Inhaber.
In der Praxis setzt du als Ausbilder viele dieser Pflichten um. Rechtlich bleibt der Ausbildende verantwortlich, auch wenn er die Aufgaben delegiert. Den Unterschied zwischen Ausbildendem und Ausbilder erklärt die Seite zu Ausbildern und Ausbildungsbeauftragten. Die Gegenseite, also was der Azubi schuldet, beschreibt die Seite zu den Pflichten der Auszubildenden.
Die Ausbildungspflicht
Die zentrale Pflicht ist die Ausbildung selbst. Der Betrieb muss dafür sorgen, dass dem Azubi die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Ausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden, dass das Ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Grundlage dafür ist der Ausbildungsrahmenplan, umgesetzt im betrieblichen Ausbildungsplan.
Was das im Alltag bedeutet, zeigt ein Gegenbeispiel. Ein Azubi zum Kaufmann im Einzelhandel steht im zweiten Jahr fast ausschließlich an der Kasse, weil dort Personal fehlt. Warenannahme, Disposition oder Kundenberatung hat er kaum erlebt. Das mag dem Betrieb kurzfristig helfen, verletzt aber die Ausbildungspflicht. Spätestens vor der Abschlussprüfung rächt sich das, für den Azubi und für den Betrieb.
Selbst ausbilden oder einen Ausbilder beauftragen
Der Ausbildende bildet entweder selbst aus oder beauftragt ausdrücklich einen Ausbilder, der persönlich und fachlich geeignet ist. Im kleinen Handwerksbetrieb ist die Meisterin oft beides: Inhaberin und Ausbilderin. In größeren Unternehmen gibt es hauptberufliche Ausbilder, die mit Fachkräften in den Abteilungen zusammenarbeiten.
Die Beauftragung sollte klar und dokumentiert sein, und der Ausbilder braucht die nötige Zeit. Wer einen Gesellen zum Ausbilder ernennt, ihm aber keine Stunde vom Tagesgeschäft abzieht, erfüllt die Pflicht auf dem Papier, nicht in der Praxis. Auch der Kammer muss bekannt sein, wer als Ausbilder verantwortlich ist.
Viele Betriebe setzen zusätzlich ausbildende Fachkräfte ein, die den Azubi in einzelnen Abteilungen anleiten. Das ist sinnvoll und in größeren Betrieben gar nicht anders machbar. Die Gesamtverantwortung bleibt aber beim bestellten Ausbilder, der den Überblick behält: Wo ist der Azubi gerade eingesetzt, was hat er dort gelernt, was fehlt noch? In einem Logistikunternehmen mit Wareneingang, Kommissionierung und Versand heißt das zum Beispiel, dass die Ausbilderin regelmäßig mit den Schichtleitern spricht und den Versetzungsplan anpasst, wenn ein Bereich zu kurz gekommen ist.
Merke: Der Ausbildende bleibt für alle Pflichten verantwortlich, auch wenn er die Umsetzung an Ausbilder und Fachkräfte delegiert.
Ausbildungsmittel kostenlos stellen
Der Betrieb muss dem Azubi die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, die für die Ausbildung und für Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Das gilt auch für Prüfungen, die nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses stattfinden.
In der Praxis heißt das: Die angehende Friseurin bekommt Scheren und Kämme gestellt, der Azubi zum Zimmerer seine Werkzeuge, die Fachinformatikerin einen Rechner mit der nötigen Software. Seit der Reform 2024 ist klargestellt, dass der Betrieb die nötige Hard- und Software auch für mobiles Lernen stellen muss. Schulbücher für den Berufsschulunterricht zählen nach überwiegender Auffassung nicht zu den Ausbildungsmitteln, Tarifverträge können aber anderes vorsehen. Schutzkleidung, die aus Gründen des Arbeitsschutzes nötig ist, stellt der Betrieb ohnehin.
Freistellung für Berufsschule und Prüfungen
Der Betrieb muss den Azubi für den Berufsschulunterricht freistellen und ihn zum Schulbesuch anhalten. Das gilt ebenso für Prüfungen und für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, etwa überbetriebliche Lehrgänge. Außerdem ist der Azubi an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten wird einmal in der Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Der Azubi muss danach also nicht mehr in den Betrieb. Seit der Reform 2024 zählen außerdem die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule bzw. Prüfungsort und Betrieb als Ausbildungszeit. Ein Azubi in der Gebäudereinigung, der nach einem kurzen Schultag noch in den Betrieb fährt, sammelt auf dem Weg dorthin also bereits Ausbildungszeit. Für Jugendliche gelten zusätzlich die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes, siehe Jugendarbeitsschutz im Ausbildungsalltag.
Ausbildungsnachweis, Förderung und passende Aufgaben
Der Betrieb muss den Azubi zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten, ihm dafür während der Ausbildungszeit Gelegenheit geben und den Nachweis regelmäßig durchsehen. Ein kurzer wöchentlicher Blick, verbunden mit einem Gespräch über die Inhalte, ist dabei mehr wert als eine Unterschrift unter zwölf Wochen auf einmal. Wie das gut funktioniert, steht im Ratgeber Berichtsheft richtig führen.
Zur Verantwortung des Betriebs gehört auch, den Azubi charakterlich zu fördern und dafür zu sorgen, dass er weder sittlich noch körperlich gefährdet wird. Das klingt altmodisch, ist aber sehr konkret: Ein Ausbilder in der Systemgastronomie, der wegsieht, wenn ältere Kollegen eine Azubine anzüglich ansprechen, verletzt diese Pflicht. Ebenso ein Betrieb, der einen Sechzehnjährigen ohne Unterweisung mit Reinigungschemikalien hantieren lässt.
Schließlich dürfen dem Azubi nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Das bedeutet nicht, dass Azubis nie fegen oder Kaffee kochen dürfen. Aufräumen gehört in vielen Berufen dazu. Wer aber einen Azubi wochenlang private Besorgungen für den Chef erledigen lässt oder ihn als billige Hilfskraft einplant, überschreitet die Grenze.
Vergütung, Fürsorge und Zeugnis
Weitere Pflichten ergeben sich aus Vertrag und Gesetz. Der Betrieb zahlt eine angemessene, jährlich steigende Vergütung, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, Einzelheiten im Ratgeber Ausbildungsvergütung und Mindestlohn. Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Der Betrieb sorgt für Arbeitsschutz und Unterweisungen, gewährt den Urlaub und meldet den Azubi rechtzeitig zu den Prüfungen an.
Am Ende der Ausbildung muss der Betrieb ein schriftliches Zeugnis ausstellen. Es enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, auf Verlangen des Azubis auch über Verhalten und Leistung. Seit 2024 ist mit Einwilligung des Azubis auch die elektronische Form möglich. Hat der Ausbildende nicht selbst ausgebildet, soll auch der Ausbilder unterschreiben. Mehr dazu auf der Seite Das Ausbildungszeugnis schreiben.
Was die Prüfung über die Pflichten des Ausbildenden wissen will
Die Pflichten des Ausbildenden sind fester Bestandteil der schriftlichen Prüfung. Typische Aufgaben beschreiben eine Situation, etwa einen Azubi, der am Berufsschultag nach sechs Unterrichtsstunden noch in den Betrieb kommen soll, oder einen Betrieb, der von seinen Azubis Geld für Werkzeug verlangt. Du sollst beurteilen, ob das zulässig ist, und deine Antwort begründen.
Hilfreich ist, die Pflichten in Gruppen zu ordnen: Ausbildung sicherstellen (planmäßig ausbilden, Ausbilder beauftragen, Mittel stellen), Lernen ermöglichen (Freistellung, Ausbildungsnachweis, Prüfungsanmeldung), Schutz und Förderung (charakterliche Förderung, angemessene Aufgaben, Arbeitsschutz) und Abschluss (Zeugnis). Mit dieser Struktur findest du in Fallaufgaben schnell die passende Pflicht.
Häufige Fragen
Nein. Ausbildungsmittel sind kostenlos zu stellen, und Vereinbarungen über eine Entschädigung für die Ausbildung sind nichtig. Anders kann es aussehen, wenn der Azubi Werkzeug vorsätzlich beschädigt.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Manche Tarifverträge oder Länder sehen Zuschüsse vor. Die notwendige Wegezeit zählt seit 2024 aber als Ausbildungszeit.
Grundsätzlich ja, aber nur in den gesetzlichen Grenzen und mit Ausgleich durch Vergütung oder Freizeit. Bei Jugendlichen sind die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eng, und Mehrarbeit sollte in der Ausbildung ohnehin die Ausnahme bleiben.