Nach der Zusage folgt der Vertrag. Für viele Ausbilder ist das Formsache: Die Kammer hat ein Muster, die Personalabteilung füllt es aus, fertig. Trotzdem lohnt es sich, den Vertrag zu verstehen. Er legt fest, was der Betrieb dem Azubi schuldet und umgekehrt, und er ist die Grundlage für die Eintragung bei der Kammer. Fehler im Vertrag fallen oft erst Monate später auf, etwa wenn es um Urlaub, Überstunden oder eine Kündigung geht.
Das Berufsbildungsgesetz regelt den Ausbildungsvertrag recht genau. Seit dem 1. August 2024 gibt es außerdem Neuerungen bei der Form, die vielen Betrieben die Arbeit erleichtern, wenn sie richtig umgesetzt werden. Diese Seite zeigt, was in den Vertrag gehört, wie er zustande kommt und welche Klauseln dort nichts zu suchen haben.
Wer den Vertrag schließt und wann
Vertragspartner sind der Ausbildende, also der Betrieb bzw. dessen Inhaber, und der Auszubildende. Du als Ausbilder bist in der Regel nicht Vertragspartei, sondern handelst im Auftrag des Betriebs. Der Vertrag wird vor Beginn der Ausbildung geschlossen. Zustande kommt er schon durch übereinstimmende Erklärungen, also auch mündlich. Das Gesetz verlangt aber, dass der wesentliche Inhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, niedergelegt wird. Diese Niederschrift ist das Dokument, das im Alltag „Ausbildungsvertrag“ genannt wird.
In der Praxis lohnt es sich, nicht bis kurz vor Ausbildungsbeginn zu warten. Je früher die Niederschrift vorliegt, desto früher kann die Eintragung bei der Kammer beantragt und der Azubi bei der Berufsschule angemeldet werden. Viele Betriebe schließen den Vertrag schon im Herbst oder Winter vor dem Start. Das gibt auch dem Azubi Sicherheit und verringert das Risiko, dass er sich kurzfristig doch noch für ein anderes Angebot entscheidet.
Die Mindestinhalte der Vertragsniederschrift
Das BBiG zählt auf, was mindestens in die Niederschrift gehört. Die Musterverträge der Kammern enthalten diese Punkte bereits, aber du solltest sie kennen, weil sie in der Prüfung regelmäßig abgefragt werden.
- Namen und Anschriften der Vertragsparteien, bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertreter
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet wird
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung, bei mehreren Bestandteilen auch deren Zusammensetzung
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch)
- ein allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Die sachliche und zeitliche Gliederung wird meist als Anlage beigefügt, in Form des betrieblichen Ausbildungsplans. Ein Vertrag für eine Kauffrau im E-Commerce, bei dem diese Anlage fehlt, ist unvollständig, auch wenn der Rest stimmt. Bei einem Vertrag in Teilzeit gehört die verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit ebenso hinein wie die entsprechend verlängerte Dauer.
Merke: Der Vertrag kommt schon durch Einigung zustande. Die Niederschrift muss spätestens vor Beginn der Ausbildung vorliegen, seit August 2024 auch in Textform mit Empfangsbestätigung.
Probezeit und Vergütung im Vertrag
Zwei Punkte im Vertrag werden besonders oft diskutiert. Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Was sie bedeutet und wie man sie sinnvoll nutzt, beschreibt der Ratgeber zur Probezeit in der Ausbildung.
Die Vergütung muss angemessen sein und jährlich steigen. Ohne Tarifbindung darf sie die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten, für einen Ausbildungsbeginn 2026 sind das im ersten Jahr 724 Euro. Gezahlt wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Ausbildungsvergütung.
Textform und Empfangsnachweis seit August 2024
Bis zur Reform musste die Niederschrift auf Papier unterschrieben werden. Seit dem 1. August 2024 reicht die Textform. Der Betrieb kann den Vertrag also zum Beispiel als PDF per E-Mail oder über ein Portal übermitteln. Eine handschriftliche Unterschrift ist dafür nicht mehr nötig.
Damit das funktioniert, gibt es Bedingungen. Der Azubi muss die Niederschrift tatsächlich erhalten und den Empfang bestätigen, und der Betrieb muss diesen Nachweis aufbewahren. Wer einem Bewerber für die Ausbildung zum Fachinformatiker den Vertrag per Mail schickt, bittet also um eine kurze Rückmeldung wie „Vertrag erhalten“ und legt sie zur Akte. Ohne diesen Nachweis steht der Betrieb im Streitfall mit leeren Händen da. Bei Minderjährigen müssen auch die Eltern als gesetzliche Vertreter die Niederschrift bekommen.
Die Papierform bleibt erlaubt. Gerade bei Minderjährigen schätzen viele Familien einen Termin im Betrieb, bei dem alle gemeinsam unterschreiben und Fragen klären. Das ist oft auch ein guter Moment für einen ersten Blick in die Werkstatt oder das Büro und für ein paar Worte zum ersten Ausbildungstag.
Minderjährige Azubis und gesetzliche Vertreter
Viele Azubis sind bei Vertragsschluss noch keine 18. Minderjährige können einen Ausbildungsvertrag nicht allein wirksam schließen, sie brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Das sind meistens beide Eltern gemeinsam. Leben die Eltern getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, müssen in der Regel trotzdem beide zustimmen. Eine kurze Nachfrage im Vorfeld erspart dir, dass die Kammer später zurückfragt.
Bei Jugendlichen gehört außerdem die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu den Voraussetzungen. Sie muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn stattgefunden haben, Details stehen auf der Seite zur ärztlichen Untersuchung von Jugendlichen. Ein Hinweis darauf direkt bei der Vertragsübergabe hilft, dass die Familie den Termin rechtzeitig vereinbart.
Nichtige Vereinbarungen
Manche Klauseln sind in einem Ausbildungsvertrag unwirksam, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben. Das BBiG nennt sie ausdrücklich, und sie kommen in der Prüfung gern vor.
- Vereinbarungen, die den Azubi für die Zeit nach der Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit beschränken, etwa „Der Azubi verpflichtet sich, nach der Ausbildung fünf Jahre im Betrieb zu bleiben“. Eine Ausnahme gilt für Vereinbarungen über eine Weiterbeschäftigung, die in der Schlussphase der Ausbildung getroffen werden.
- die Verpflichtung, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Lehrgeld zu zahlen
- Vertragsstrafen, zum Beispiel für einen Abbruch der Ausbildung
- der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
- die Festsetzung von Schadensersatz in Pauschalbeträgen
Ein typischer Fall aus dem Handwerk: Ein Metallbaubetrieb möchte die Kosten für einen teuren Schweißlehrgang zurückfordern, wenn der Azubi nach der Ausbildung geht. Ist der Lehrgang Teil der Ausbildung, ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam, weil der Betrieb die Ausbildung ohnehin finanzieren muss. Der Rest des Vertrags bleibt in solchen Fällen gültig, nur die unzulässige Klausel fällt weg.
Nach der Unterschrift
Mit der Niederschrift ist die Arbeit nicht erledigt. Der Betrieb muss unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der Kammer beantragen. Danach folgen die übrigen Schritte wie die Anmeldung bei Berufsschule und Sozialversicherung. Eine Checkliste dafür findest du auf der Seite zu den Formalitäten zum Ausbildungsbeginn.
Vertragsfragen in der Prüfung
Der Ausbildungsvertrag ist ein Klassiker der schriftlichen Prüfung im Handlungsfeld 2. Häufig bekommst du einen Vertragsausschnitt und sollst unzulässige Klauseln finden, fehlende Mindestangaben ergänzen oder beurteilen, ob die Probezeit korrekt vereinbart ist. Beliebt ist auch die Frage, wer bei einem sechzehnjährigen Azubi dem Vertrag zustimmen muss. Seit der Reform 2024 solltest du außerdem erklären können, was Textform bedeutet und warum der Empfangsnachweis wichtig ist. Ein häufiger Fehler in Antworten: den Ausbilder als Vertragspartner zu nennen. Vertragspartner ist der Ausbildende.
Häufige Fragen
Nein, Vertragspartner ist der Ausbildende, also der Betrieb. In den Musterverträgen der Kammern wird der verantwortliche Ausbilder aber in der Regel namentlich genannt.
Der Vertrag ist trotzdem wirksam, aber der Betrieb verletzt seine Pflicht und handelt ordnungswidrig. Ohne Niederschrift kann die Kammer den Vertrag außerdem nicht eintragen, was später die Zulassung zur Prüfung gefährdet.
Ja. Die Ausbildungsdauer verlängert sich dann entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache der regulären Dauer. Die Einzelheiten stimmst du am besten vorher mit der Kammer ab.