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Handlungsfeld 4 · Ausbildung abschließen

Kündigung in der Ausbildung: was für Betrieb und Azubi gilt

Nach der Probezeit ist eine Ausbildung nur schwer kündbar. Welche Regeln gelten, wo Kündigungen an der Form scheitern und welche Alternativen es gibt.

5 Min. Lesezeitvon Oliver MischStand November 2026

Eine Ausbildung zu kündigen ist schwerer, als viele Betriebe denken. Das Berufsbildungsgesetz schützt Auszubildende stärker als normale Arbeitnehmer, weil eine abgebrochene Ausbildung den Berufsweg eines jungen Menschen weit zurückwerfen kann. Nach der Probezeit kann der Betrieb praktisch nur noch fristlos und aus wichtigem Grund kündigen.

Für Ausbilder heißt das zweierlei. Erstens musst du die formalen Regeln kennen, damit eine Kündigung nicht schon an der Form scheitert. Zweitens lohnt es sich fast immer, vorher alles zu versuchen, um das Ausbildungsverhältnis zu retten. Beides behandelt diese Seite.

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein Grund muss nicht angegeben werden. Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate, Details dazu stehen im Ratgeber zur Probezeit in der Ausbildung.

Auch in der Probezeit gilt die Schriftform. Eine Kündigung per Messenger, E-Mail oder mündlich im Büro ist unwirksam. Es braucht ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift, das dem anderen zugeht. Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Azubi, muss die Kündigung seinen gesetzlichen Vertretern zugehen, in der Regel also den Eltern.

Ein Beispiel aus der Gastronomie: Ein Restaurant merkt nach sechs Wochen, dass die neue Koch-Auszubildende immer wieder unentschuldigt fehlt. Mehrere Gespräche haben nichts geändert. Hier ist die Kündigung in der Probezeit möglich, und sie ist genau für solche Fälle gedacht. Die Probezeit soll beiden Seiten zeigen, ob es passt.

Nach der Probezeit: Kündigung durch den Betrieb

Nach der Probezeit kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen, und zwar ohne Kündigungsfrist. Eine ordentliche Kündigung mit Frist gibt es für den Betrieb nicht mehr. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Betrieb die Fortsetzung der Ausbildung bis zum Ende nicht zuzumuten ist. Das ist eine hohe Hürde, und bei Azubis wird sie noch strenger angelegt als bei Fachkräften, weil das Ausbildungsziel und das oft junge Alter mitzählen.

Denkbar sind etwa Diebstahl, Gewalt gegen Kollegen, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Schwache Noten in der Berufsschule oder Lernschwierigkeiten reichen in aller Regel nicht. Hier ist der Betrieb gefordert, zu unterstützen. Bei Pflichtverstößen ist vorher meist eine Abmahnung nötig, damit der Azubi die Chance bekommt, sein Verhalten zu ändern.

Ein Fall aus dem Handel: Eine Auszubildende im Verkauf nimmt Ware aus dem Lager mit nach Hause. Hier kann ein wichtiger Grund vorliegen. Ob er trägt, hängt aber vom Einzelfall ab, etwa von Wert, Vorgeschichte und Ausbildungsstand. Lass dich vor so einem Schritt von der Kammer oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Merke: Nach der Probezeit kann der Betrieb nur aus wichtigem Grund kündigen: schriftlich, mit Angabe der Gründe und innerhalb von zwei Wochen, nachdem er die Tatsachen kennt.

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Nach der Probezeit: Kündigung durch den Azubi

Der Azubi hat nach der Probezeit zwei Möglichkeiten. Er kann ebenfalls aus wichtigem Grund fristlos kündigen, etwa wenn er im Betrieb massiv schikaniert wird oder seine Vergütung dauerhaft ausbleibt. Und er kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Beruf und Betrieb. Ein angehender Mechatroniker, der nur den Betrieb wechseln möchte, um dieselbe Ausbildung woanders fortzusetzen, kann nicht einfach mit vier Wochen Frist kündigen. Für ihn bleibt der Aufhebungsvertrag. Will er dagegen in eine kaufmännische Ausbildung wechseln oder ein Studium beginnen, darf er mit vier Wochen Frist gehen.

Für den Betrieb ist eine solche Kündigung oft bitter, gerade wenn der Azubi gut war. Verhindern lässt sie sich nicht, und Druck bringt nichts. Sinnvoller ist ein offenes Gespräch über die Gründe. Manchmal steckt hinter dem Wunsch nach einem anderen Beruf eigentlich ein Problem im Betrieb, das sich lösen lässt. Steht der Entschluss fest, sorgt ein fairer Abschied mit Zeugnis dafür, dass niemand verbrannte Erde hinterlässt. Auch der Azubi muss übrigens nach der Probezeit den Kündigungsgrund im Schreiben nennen.

Form und Fristen: wo Kündigungen scheitern

Nach der Probezeit kommt zur Schriftform eine weitere Anforderung hinzu: Die Kündigungsgründe müssen im Schreiben stehen, und zwar so konkret, dass der andere nachvollziehen kann, worum es geht. „Wegen wiederholten Fehlverhaltens“ genügt nicht. Besser sind Daten, Vorfälle und Hinweise auf frühere Abmahnungen. Fehlen die Gründe, ist die Kündigung unwirksam.

Dazu kommt die Zwei-Wochen-Frist: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind. Wer nach einem Vorfall erst einmal drei Wochen abwartet, hat das Kündigungsrecht wegen dieses Vorfalls verloren. Gerade in größeren Betrieben, in denen sich Ausbilder, Personalabteilung und Geschäftsführung abstimmen müssen, wird das schnell knapp.

Gibt es einen Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung durch den Betrieb anzuhören, auch in der Probezeit. Für Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Mitglieder der JAV gelten zusätzliche Schutzregeln. Und wer nach einer Kündigung streiten will, muss bei vielen Kammern zuerst den Schlichtungsausschuss anrufen.

Der Aufhebungsvertrag als Alternative

Wenn beide Seiten auseinandergehen wollen, ist ein Aufhebungsvertrag oft der sauberste Weg. Er beendet das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Datum, ohne dass es auf einen wichtigen Grund oder Fristen ankommt. Typisch ist er beim Betriebswechsel im selben Beruf, bei einem Umzug oder wenn beide merken, dass es nicht passt.

Halte den Aufhebungsvertrag schriftlich fest, mit Unterschrift beider Seiten, bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertreter. Setz den Azubi nicht unter Druck, schon gar nicht mit der Drohung einer Kündigung, die vor Gericht nicht halten würde. Weise ihn darauf hin, dass er sich vorher beraten lassen kann, denn ein Aufhebungsvertrag kann zum Beispiel Nachteile beim Arbeitslosengeld haben.

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Vorher alles versuchen

Jede Kündigung ist auch ein Scheitern der Ausbildung, für beide Seiten. Der Betrieb verliert eine Investition und muss neu suchen, der Azubi steht ohne Abschluss da. Bevor es so weit kommt, lohnt sich ein ehrliches Gespräch: Was läuft schief, was braucht der Azubi, was erwartet der Betrieb? Wie das gelingt, steht unter Das Konfliktgespräch führen.

Auch der Ausbildungsberater der Kammer kann vermitteln, bevor die Fronten verhärtet sind. Ein IT-Betrieb, dessen Azubi seit Wochen unmotiviert wirkt, findet vielleicht heraus, dass er sich im Support schlicht unterfordert fühlt. Eine Versetzung löst dann mehr als jede Abmahnung. Viele Abbrüche lassen sich verhindern, wenn man früh hinschaut, mehr dazu unter Ausbildungsabbrüche vermeiden.

So kommt das Thema in der Prüfung vor

In der schriftlichen AEVO-Prüfung gehört die Kündigung zu den häufigsten Rechtsthemen. Die Aufgaben sind meist kleine Fälle mit einem Haken: Die Kündigung kam per E-Mail. Die Gründe fehlen im Schreiben. Der Vorfall liegt drei Wochen zurück. Der Azubi will nur den Betrieb wechseln, nicht den Beruf. Wer vier Prüfsteine im Kopf hat (Probezeit oder nicht, wer kündigt, Form, Zwei-Wochen-Frist), löst die meisten Aufgaben sicher.

Im Fachgespräch fragen Prüfer gern nach, wie du als Ausbilder handeln würdest, bevor es überhaupt zur Kündigung kommt. Hier wollen sie hören, dass du Gespräche führst, Vorfälle dokumentierst, wo nötig abmahnst und Unterstützung anbietest.

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Häufige Fragen

Nein. Die Kündigung braucht die Schriftform, also ein Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Daran hat die BBiG-Reform nichts geändert, sie hat nur den Vertragsschluss in Textform erleichtert.

In aller Regel nicht. Schwache Leistungen sind kein wichtiger Grund, sondern ein Anlass, die Ausbildung gezielter zu unterstützen.

Ja. In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen, allerdings ebenfalls nur schriftlich.

Oliver Misch
Oliver Misch
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