Streit gehört zum Arbeitsleben, auch in der Ausbildung. Meistens lässt er sich im Gespräch lösen. Manchmal aber verhärten sich die Fronten: Der Betrieb kündigt, und der Azubi hält die Kündigung für unwirksam. Oder ein Azubi fühlt sich seit Monaten als billige Hilfskraft eingesetzt und will das nicht länger hinnehmen.
Für solche Fälle haben viele Kammern einen Schlichtungsausschuss. Er ist ein Zwischenschritt vor dem Arbeitsgericht und soll Konflikte schneller und weniger förmlich klären. Als Ausbilder solltest du wissen, wann er zuständig ist, wie er arbeitet und vor allem, wie man es gar nicht erst so weit kommen lässt.
Welche Streitigkeiten gemeint sind
Es geht um Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis. Typisch sind Auseinandersetzungen über eine Kündigung, über Höhe oder Zahlung der Vergütung, über Überstunden, ausbildungsfremde Tätigkeiten, Urlaub oder die Freistellung für die Berufsschule. Ein minderjähriger Koch-Azubi, der regelmäßig bis spät in die Nacht arbeiten muss, oder eine kaufmännische Auszubildende, die monatelang nur Ablage macht, sind Fälle, die dort landen können.
Nicht zuständig ist der Schlichtungsausschuss für Fragen rund um die Prüfung, etwa wenn ein Prüfling mit seiner Note nicht einverstanden ist. Gegen Prüfungsentscheidungen der Kammer gibt es einen eigenen Rechtsweg, der in der Regel mit einem Widerspruch beginnt.
Ob ein Streit tatsächlich vor den Ausschuss gehört, ist nicht immer eindeutig, etwa wenn das Ausbildungsverhältnis schon beendet ist. Im Zweifel fragst du bei der Kammer nach, bevor wertvolle Zeit verloren geht.
Vor dem Arbeitsgericht kommt der Ausschuss
Das Arbeitsgerichtsgesetz erlaubt den Kammern und anderen zuständigen Stellen, Ausschüsse zur Beilegung solcher Streitigkeiten zu bilden. Sie sind mit Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl besetzt. Viele Kammern haben einen solchen Ausschuss, aber nicht alle. Ob es bei deiner Kammer einen gibt, erfährst du dort oder beim Ausbildungsberater.
Gibt es einen Schlichtungsausschuss, muss er angerufen werden, bevor jemand vor dem Arbeitsgericht klagt. Eine Klage ohne vorherige Schlichtung ist dann in der Regel unzulässig. Für Betriebe heißt das: Ein Azubi, der gegen eine Kündigung vorgehen will, wendet sich zuerst an den Ausschuss und nicht ans Gericht. Gibt es keinen Ausschuss, geht der Weg direkt zum Arbeitsgericht.
Merke: Hat die Kammer einen Schlichtungsausschuss gebildet, muss er vor einer Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden.
Wie das Verfahren abläuft
Der Ablauf ist überschaubar und in der Regel deutlich schneller als ein Gerichtsverfahren:
- Antrag: Eine Seite wendet sich an die Kammer und schildert den Streit.
- Verhandlung: Der Ausschuss lädt beide Seiten zu einer mündlichen Verhandlung und hört sie an. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter beteiligt.
- Einigung oder Spruch: Der Ausschuss versucht zuerst, eine Einigung zu erreichen. Gelingt das nicht, fällt er einen Spruch, also eine begründete Entscheidung.
- Anerkennung oder Klage: Beide Seiten können den Spruch innerhalb einer Woche anerkennen. Wird er nicht anerkannt, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Die Verhandlung ist weniger förmlich als vor Gericht. Man sitzt an einem Tisch, spricht miteinander und hat Menschen gegenüber, die die Ausbildungspraxis kennen. Ziel ist oft ein Vergleich, etwa eine Einigung auf einen Aufhebungsvertrag oder die Zusage, die Ausbildung künftig anders zu gestalten. Für den Azubi ist das oft weniger einschüchternd als ein Gerichtssaal, und für den Betrieb bleibt die Tür zu einer Fortsetzung der Ausbildung eher offen.
Fristen im Blick behalten
Die Fristen in diesem Verfahren sind kurz, und wer sie verpasst, kann Rechte verlieren. Das gilt besonders nach einem Spruch, gegen den man vorgehen will. Aber auch nach einer Kündigung sollte niemand lange warten. Wie die Fristen im Einzelfall laufen, erklärt die Kammer. Für dich als Ausbilder heißt das: Wenn ein Streit eskaliert, dokumentiere früh, was passiert ist, und hol dir Unterstützung aus der Personalabteilung oder rechtliche Beratung. Notiere bei jedem Schreiben, wann es zugegangen ist, denn davon hängen die Fristen ab.
Denk auch an die Fristen, die schon vorher gelten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zum Beispiel unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind. Wie Kündigungen rechtssicher ablaufen, steht unter Kündigung in der Ausbildung.
Gut vorbereitet in die Verhandlung
Kommt es tatsächlich zu einem Verfahren, sollte der Betrieb gut vorbereitet sein. Dazu gehören die Unterlagen: Ausbildungsvertrag, betrieblicher Ausbildungsplan, Ausbildungsnachweise, Abmahnungen, Gesprächsnotizen und gegebenenfalls Aussagen von Kollegen. Wer nur sagen kann, der Azubi sei „schon immer schwierig“ gewesen, hat schlechte Karten. Konkrete Daten und Vorfälle zählen.
Schick zur Verhandlung jemanden, der den Fall kennt und entscheiden darf. Ein Ausbilder, der bei einem Vergleichsvorschlag erst die Geschäftsführung anrufen muss, zieht das Verfahren unnötig in die Länge. Und geh mit der Haltung hinein, eine Lösung zu finden, nicht unbedingt recht zu bekommen. Manchmal ist eine einvernehmliche Trennung für beide Seiten besser als ein Sieg, nach dem niemand mehr zusammenarbeiten will. Manchmal zeigt das Verfahren aber auch, dass die Ausbildung weitergehen kann, wenn sich beide an klare Absprachen halten.
Besser: Konflikte vorher im Betrieb lösen
Ein Schlichtungsverfahren ist für alle anstrengend. Selbst wenn der Betrieb recht bekommt, ist das Ausbildungsverhältnis danach oft belastet. Deshalb lohnt es sich, Konflikte früh anzusprechen. Die meisten Streitfälle haben eine Vorgeschichte: kleine Ärgernisse, unklare Erwartungen, Gespräche, die nie stattgefunden haben.
Was hilft: regelmäßige Feedbackgespräche, in denen auch der Azubi sagen darf, was ihn stört. Klare Absprachen zu Arbeitszeit, Überstunden und Aufgaben. Ein Ansprechpartner außerhalb der direkten Hierarchie, etwa ein Pate oder die JAV. Und wenn es knallt, ein strukturiertes Konfliktgespräch statt einer Ansage im Flur. Ein Beispiel aus der IT: Ein angehender Fachinformatiker beschwert sich, dass er seit Monaten nur Rechner aufbaut und nie an Netzwerken arbeitet. Ein Blick in den Ausbildungsplan und eine Versetzung lösen das schneller als jedes Verfahren.
Kommt man im Betrieb nicht weiter, ist der Ausbildungsberater der Kammer eine gute neutrale Stelle. Er kann vermitteln, bevor es um Recht und Unrecht geht. Mehr zu den Ursachen von Streit findest du unter Konflikte in der Ausbildung.
Im Fachgespräch und in Fallaufgaben
In der schriftlichen AEVO-Prüfung wird der Schlichtungsausschuss meist direkt abgefragt: Ein Azubi will gegen eine Kündigung vorgehen, an wen wendet er sich zuerst? Wenn die Kammer einen Ausschuss gebildet hat, ist das der Schlichtungsausschuss, erst danach das Arbeitsgericht. Manchmal wird auch gefragt, wie der Ausschuss besetzt ist oder welche Streitigkeiten nicht dorthin gehören.
Wichtiger als das Verfahren ist in vielen Aufgaben der Weg davor. Beschreibt eine Aufgabe einen Konflikt und fragt, wie du als Ausbilder handelst, ist das Gespräch fast immer der erste Schritt, nicht der Gang zur Kammer. Prüfer achten darauf, ob du die Stufen in einer sinnvollen Reihenfolge nennst: Gespräch, Einbeziehung von Betriebsrat oder JAV, Ausbildungsberater, Schlichtungsausschuss, Arbeitsgericht. Wer gleich mit der Kammer droht, zeigt im Fachgespräch eher, dass er Konflikte nicht führen kann.
Häufige Fragen
Nein, eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Beide Seiten können sich aber begleiten oder vertreten lassen, etwa von einem Anwalt, dem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft.
Erst wenn beide Seiten ihn anerkennen. Wer ihn nicht akzeptiert, kann innerhalb kurzer Frist vor das Arbeitsgericht gehen.
Ja. Beide Seiten des Ausbildungsverhältnisses können den Antrag stellen.