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Nachteilsausgleich in Prüfungen: wer ihn bekommt und wie er beantragt wird

Mehr Zeit, Pausen oder Hilfsmittel: Der Nachteilsausgleich gleicht Beeinträchtigungen in der Prüfung aus, ohne die Anforderungen zu senken. So läuft es ab.

5 Min. Lesezeitvon Oliver MischStand November 2026

Ein Azubi mit einer Hörbehinderung soll im Fachgespräch genauso zeigen können, was er kann, wie seine Mitprüflinge. Eine Auszubildende mit Diabetes braucht während einer langen schriftlichen Prüfung vielleicht eine Pause, um ihren Blutzucker zu messen. Für solche Situationen gibt es den Nachteilsausgleich.

Er sorgt dafür, dass eine Beeinträchtigung nicht das Prüfungsergebnis verzerrt. Leichter wird die Prüfung dadurch nicht. Das ist der Kern, und genau an diesem Punkt gibt es in der Praxis die meisten Missverständnisse. Als Ausbilder spielst du eine wichtige Rolle, weil du einen Bedarf oft als Erster bemerkst und beim Antrag helfen kannst.

Worum es beim Nachteilsausgleich geht

Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass bei Prüfungen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Gemeint ist: Die äußeren Bedingungen werden so angepasst, dass die Beeinträchtigung ausgeglichen wird. Was geprüft wird und wie bewertet wird, bleibt gleich. Ein Elektroniker mit einer motorischen Einschränkung bekommt vielleicht mehr Zeit für die Verdrahtung, aber er muss dieselbe Schaltung fachgerecht aufbauen wie alle anderen.

Diese Unterscheidung schützt die Fairness in beide Richtungen. Würde man die Anforderungen senken, wäre der Abschluss weniger wert, und das will auch kein Betroffener. Ein Berufsabschluss soll am Ende für jeden dasselbe bedeuten, egal unter welchen Bedingungen er erworben wurde.

Für wen er infrage kommt

In erster Linie geht es um Menschen mit Behinderung. Dazu zählen zum Beispiel Seh- oder Hörbehinderungen, körperliche Einschränkungen, chronische Erkrankungen wie Diabetes oder Epilepsie, psychische Erkrankungen und Autismus. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist dafür nicht zwingend nötig. Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung in der Prüfung tatsächlich einen Nachteil verursacht.

Schwieriger ist es bei Lese-Rechtschreib-Schwäche, Rechenschwäche oder ADHS. Ob und in welcher Form hier ein Ausgleich gewährt wird, entscheiden die Kammern im Einzelfall, und die Praxis ist nicht überall gleich. Auch bei geringen Deutschkenntnissen wird manchmal nach einem Ausgleich gefragt. Sprachliche Schwierigkeiten allein begründen in der Regel keinen Nachteilsausgleich. Ob einzelne Erleichterungen möglich sind, klärt die Kammer. Hier hilft vor allem gezielte Sprachförderung während der Ausbildung. Wie Betriebe mit unterschiedlichen Voraussetzungen umgehen, steht unter Heterogenität und Vielfalt bei Azubis.

Merke: Der Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Prüfung, nicht ihre Anforderungen und nicht die Bewertung.

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Mögliche Formen

Welcher Ausgleich passt, hängt von der Beeinträchtigung ab. Häufig sind zum Beispiel:

  • Verlängerung der Prüfungszeit, etwa in den schriftlichen Prüfungsbereichen
  • zusätzliche Pausen, die nicht auf die Prüfungszeit angerechnet werden
  • Hilfsmittel wie Lupe, vergrößerte Aufgaben, ein Rechner mit Vorlesefunktion oder ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz
  • ein eigener Prüfungsraum, wenn Ablenkung oder Geräusche ein Problem sind
  • Gebärdensprachdolmetscher oder schriftliche statt mündlicher Aufgabenstellung
  • in manchen Fällen Aufgaben in sprachlich vereinfachter Form, ohne dass der fachliche Inhalt verändert wird

Ob eine Form passt, entscheidet sich nicht danach, wie sie sich auf die Note auswirkt, sondern danach, ob sie den konkreten Nachteil ausgleicht. Eine Auszubildende mit Sehbehinderung braucht größere Schrift, aber nicht unbedingt mehr Zeit. Ein Prüfling, der nach einer schweren Erkrankung schnell erschöpft ist, braucht vielleicht Pausen, aber keine Lupe.

Der Antrag bei der Kammer

Den Nachteilsausgleich gibt es nur auf Antrag. Er geht an die Kammer, am besten zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung und in jedem Fall so früh, dass die Kammer den Ausgleich organisieren kann. Ein Gebärdensprachdolmetscher lässt sich nicht drei Tage vor dem Termin buchen. Viele Kammern haben eigene Formulare dafür.

Zum Antrag gehören Nachweise: ein ärztliches oder psychologisches Gutachten, gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis, oft eine Stellungnahme der Berufsschule oder des Betriebs und eine Beschreibung, welcher Ausgleich gewünscht wird. Hilfreich ist, wenn der Azubi zeigen kann, welche Hilfen er schon in der Berufsschule bekommt. Die Entscheidung trifft die Kammer bzw. der Prüfungsausschuss. Eine gute Gelegenheit zum Ausprobieren ist die Zwischenprüfung oder Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung, für die ebenfalls ein Ausgleich beantragt werden kann.

Wichtig: Die Diagnose geht den Betrieb nur so weit etwas an, wie der Azubi sie mitteilen möchte. Viele junge Menschen sprechen nicht gern über ihre Erkrankung. Biete Hilfe an, aber dränge nicht.

Was du als Ausbilder tun kannst

Du siehst den Azubi jeden Tag bei der Arbeit. Dir fällt vielleicht auf, dass jemand bei schriftlichen Aufgaben extrem langsam ist, obwohl er fachlich alles versteht, oder dass er bei Lärm in der Werkhalle völlig blockiert. Sprich das behutsam an. Manchmal gibt es eine Diagnose, die nie jemand erwähnt hat. Manchmal führt das Gespräch zu einer Abklärung beim Arzt.

Plane das Thema früh und nicht erst bei der Prüfungsanmeldung. Was in der Prüfung ausgeglichen werden soll, sollte auch im Betriebsalltag schon berücksichtigt werden, etwa durch einen angepassten Arbeitsplatz im Büro oder klare schriftliche Arbeitsanweisungen. Hat der Azubi eine anerkannte Behinderung, findest du Hinweise zu Unterstützungsangeboten unter Ausbildung von Menschen mit Behinderung. Und übe mit dem Azubi unter den Bedingungen, die in der Prüfung gelten werden. Wer mit Vorleseprogramm geprüft wird, sollte es vorher sicher bedienen können. Sprich auch mit der Berufsschule, denn Lehrkräfte haben oft schon Erfahrung mit Ausgleichsregeln bei Klassenarbeiten. Hinweise, wie du Schwierigkeiten früh bemerkst, findest du unter Lernschwierigkeiten erkennen.

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Grenzen und schwierige Fälle

Der Nachteilsausgleich löst nicht jedes Problem, und die Praxis ist nicht immer einfach. Zum einen müssen Betroffene ihre Beeinträchtigung offenlegen, zumindest gegenüber der Kammer. Manche verzichten lieber auf den Ausgleich, weil sie nicht als „anders“ gelten wollen. Das ist ihre Entscheidung, auch wenn du es vielleicht anders sehen würdest.

Zum anderen ist die Grenze zwischen Ausgleich und Erleichterung manchmal schwer zu ziehen. Wird jemand mit Lese-Rechtschreib-Schwäche in einem Beruf geprüft, in dem sicheres Schreiben selbst zu den geprüften Fähigkeiten gehört, etwa im kaufmännischen Schriftverkehr, berührt ein Ausgleich bei der Rechtschreibung möglicherweise die Anforderungen. Solche Fragen entscheidet die Kammer im Einzelfall, und die Antworten fallen nicht überall gleich aus.

Für dich heißt das: Mach keine Versprechungen. Sag dem Azubi, dass ein Antrag sinnvoll ist und du ihn dabei unterstützt, aber dass die Entscheidung bei der Kammer liegt.

Wie das Thema in der AEVO-Prüfung auftaucht

In der AEVO-Prüfung kommt der Nachteilsausgleich meist als Fallfrage im Handlungsfeld 4 vor, manchmal auch beim Thema Inklusion. Ein typischer Fall: Ein Azubi mit Legasthenie fragt seinen Ausbilder, ob er in der Abschlussprüfung mehr Zeit bekommen kann. Gefragt wird, was der Ausbilder ihm rät. Eine gute Antwort nennt den Antrag bei der Kammer, die nötigen Nachweise, den frühen Zeitpunkt und den Hinweis, dass die Anforderungen gleich bleiben.

Ein häufiger Fehler: Antworten, die eine leichtere Prüfung oder eine mildere Bewertung als Ausgleich nennen. Das ist falsch. Merk dir den Satz: Ausgeglichen werden die Bedingungen, nicht die Anforderungen. Wer das im Fachgespräch der praktischen Prüfung sauber erklären kann, zeigt, dass er Chancengleichheit wirklich verstanden hat. Ein konkretes Beispiel aus dem eigenen Betrieb macht die Antwort zusätzlich glaubwürdig.

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Häufige Fragen

Nein. Weil die Anforderungen gleich bleiben, ist der Abschluss gleichwertig, ein Vermerk im Zeugnis ist nicht vorgesehen.

Den Antrag stellt in der Regel der Prüfling selbst, bei Minderjährigen zusammen mit den Eltern. Der Betrieb kann ihn unterstützen und eine Stellungnahme beilegen.

Nein, die Kammer entscheidet eigenständig. Ein Ausgleich aus der Schulzeit ist aber ein wichtiger Hinweis und sollte dem Antrag beiliegen.

Oliver Misch
Oliver Misch
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