Eine junge Frau mit einer Hörbehinderung bewirbt sich als Kauffrau für Büromanagement. Ein Bewerber mit Autismus hat in der Schule sehr gute Mathenoten, hält im Vorstellungsgespräch aber kaum Blickkontakt. Ein Schulabgänger aus einer Förderschule möchte unbedingt in die Küche. Viele Ausbilder sind in solchen Situationen unsicher: Geht das überhaupt? Was muss ich beachten? Wer hilft mir?
Die gute Nachricht: Es gibt einen klaren rechtlichen Rahmen und eine ganze Reihe von Stellen, die Betriebe unterstützen. Oft ist weniger der Aufwand das Problem als die Unsicherheit vorher. Diese Seite gibt dir einen Überblick über die Möglichkeiten, von der regulären Ausbildung mit Nachteilsausgleich bis zur Fachpraktiker-Ausbildung, und zeigt, wie du den Arbeitsplatz sinnvoll gestaltest.
Vorrang der regulären Ausbildung
Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung setzen einen klaren Grundsatz: Menschen mit Behinderung sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Eine Rollstuhlfahrerin wird also ganz normal Fachinformatikerin, ein Azubi mit Sehbehinderung ganz normal Industriekaufmann. Ausbildungsordnung, Rahmenplan und Abschlussprüfung sind dieselben wie für alle anderen.
Damit eine Behinderung nicht zum Nachteil wird, sehen die Regeln einen Nachteilsausgleich vor. Die besonderen Verhältnisse sind zu berücksichtigen, etwa bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung der Ausbildung, bei der Dauer von Prüfungszeiten, bei der Zulassung von Hilfsmitteln und bei Hilfeleistungen Dritter, zum Beispiel durch eine Gebärdensprachdolmetscherin. Wichtig: Der Nachteilsausgleich senkt die Anforderungen nicht. Er gleicht nur die Bedingungen aus, unter denen jemand zeigt, was er kann. Wie das in der Abschlussprüfung konkret läuft, beschreibt die Seite Nachteilsausgleich in Prüfungen.
Auch die Ausbildungsdauer lässt sich anpassen. Wenn es nötig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, ist eine Verlängerung möglich, siehe Ausbildungszeit verkürzen und verlängern. Für manche ist auch eine Teilzeitausbildung der passende Weg, etwa wenn die tägliche Belastbarkeit eingeschränkt ist.
Fachpraktiker-Ausbildungen als zweiter Weg
Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf nicht in Betracht kommt, können die Kammern besondere Ausbildungsregelungen erlassen. Diese Berufe heißen meist Fachpraktikerin oder Fachpraktiker, etwa Fachpraktiker Küche, Fachpraktikerin für Bürokommunikation oder Fachpraktiker für Holzverarbeitung. Sie orientieren sich an einem anerkannten Beruf, haben aber einen höheren Praxisanteil und weniger theoretische Inhalte.
Ob eine Fachpraktiker-Ausbildung der richtige Weg ist, wird in der Regel mit der Agentur für Arbeit geklärt, die Eignung und Unterstützungsbedarf feststellt. Ausbilder in solchen Ausbildungen brauchen neben der Ausbildereignung meist eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA). Welche Anforderungen genau gelten, regelt deine Kammer.
Ehrlich gesagt ist die Fachpraktiker-Ausbildung nicht unumstritten. Sie öffnet Wege in den Beruf, kann aber zur Einbahnstraße werden, wenn sie als bequeme Lösung gewählt wird, obwohl eine reguläre Ausbildung mit Unterstützung möglich wäre. Ein späterer Wechsel in den entsprechenden Vollberuf ist bei guter Entwicklung grundsätzlich denkbar und sollte im Blick bleiben.
Merke: Der Nachteilsausgleich gleicht Bedingungen aus, nicht Anforderungen. Am Ende steht dieselbe Prüfung wie für alle anderen.
Wer Betriebe unterstützt
Betriebe stehen mit dieser Aufgabe nicht allein. Die wichtigsten Ansprechpartner:
- Agentur für Arbeit: Die Reha-Beratung klärt mit dem jungen Menschen, welcher Weg passt. Für Betriebe gibt es je nach Situation Zuschüsse, etwa zur Ausbildungsvergütung oder für Hilfsmittel. Was möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Integrationsfachdienste (IFD): Sie begleiten schwerbehinderte Menschen im Betrieb, beraten Ausbilder und vermitteln bei Problemen, etwa wenn es im Team Missverständnisse gibt.
- Integrations- bzw. Inklusionsämter: Sie fördern unter anderem die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen und haben technische Beratungsdienste.
- Kammer: Die Ausbildungsberatung hilft bei Fragen zur Ausbildungsgestaltung, zum Nachteilsausgleich und zu Fachpraktiker-Regelungen.
- Bildungsträger: Mit Instrumenten wie der Assistierten Ausbildung unterstützen sie Azubi und Betrieb, zum Beispiel mit Lernhilfe oder sozialpädagogischer Begleitung.
Im Betrieb selbst ist die Schwerbehindertenvertretung, wenn es eine gibt, ein wichtiger Partner. Sie kennt die Rechte schwerbehinderter Beschäftigter und weiß, wie Lösungen im Haus schon einmal ausgesehen haben.
Arbeitsplatz und Ausbildung gestalten
Viele Anpassungen sind einfacher, als man denkt. Für die Azubi mit Hörbehinderung im Büro reichen vielleicht ein Platz mit Blick zur Tür, schriftliche Arbeitsaufträge, ein Lichtsignal statt der Klingel und die Abmachung, dass Besprechungen protokolliert werden. Für einen Azubi im Rollstuhl im Lager geht es um Wege, Regalhöhen und den Zugang zu Sanitärräumen. Ein Azubi mit Lernbehinderung profitiert von kleinen Arbeitsschritten, Checklisten mit Bildern und mehr Wiederholung.
Bei psychischen Erkrankungen oder Autismus geht es oft weniger um Technik als um Struktur: feste Ansprechpartner, vorhersehbare Abläufe, klare Ansagen statt Andeutungen, ein ruhiger Rückzugsort. Was jemand braucht, weiß er selbst meist am besten. Frag nach, statt zu raten.
Ein Beispiel aus einem IT-Systemhaus: Ein Azubi mit starker Sehbehinderung arbeitet mit Bildschirmlupe und Sprachausgabe. Die Ausstattung wurde gefördert, die Einrichtung hat ein technischer Beratungsdienst begleitet. Der Ausbilder hat sich angewöhnt, Arbeitsaufträge als Text statt als Bildschirmfoto zu verschicken und Tafelbilder vorab digital bereitzustellen. Nach ein paar Wochen läuft der Alltag so selbstverständlich wie bei allen anderen, und die Kollegen haben nebenbei gelernt, ihre Dokumente sauberer zu strukturieren.
Auch didaktisch lohnt sich ein Blick auf die eigene Arbeit. Was für alle gut ist, hilft Azubis mit Behinderung oft besonders: klare Lernziele, Visualisierung, regelmäßiges Feedback, kurze Lernschritte mit Erfolgserlebnis. Das Thema Vielfalt in der Ausbildungsgruppe allgemein behandelt die Seite Heterogenität und Vielfalt.
Offenheit im Team, aber mit Zustimmung
Ob eine Behinderung im Team bekannt wird, entscheidet der Azubi. Im Bewerbungsverfahren muss er sie nicht offenlegen, wenn sie für die Tätigkeit keine Rolle spielt. Wenn er sich öffnet, sprich mit ihm ab, was Kolleginnen und Kollegen wissen sollen und was nicht.
Ein Beispiel aus einem Hotel: Ein Azubi zum Koch mit Epilepsie möchte, dass seine direkten Kollegen in der Küche wissen, was bei einem Anfall zu tun ist, aber nicht, dass im ganzen Haus darüber gesprochen wird. Das ist ein vernünftiger Wunsch, den der Ausbilder respektiert. Gemeinsam überlegen sie außerdem, welche Arbeiten am heißen Herd oder an Maschinen besonders abgesichert werden müssen, und holen dazu die Fachkraft für Arbeitssicherheit ins Boot.
Klar ist auch: Wer mit Rücksicht ausbildet, muss nicht auf Anforderungen verzichten. Ein Azubi mit Behinderung soll genauso lernen, Verantwortung zu übernehmen und Kritik anzunehmen wie alle anderen. Überbehütung ist ebenso ein Fehler wie Gleichgültigkeit.
Was die Prüfung von dir erwartet
In der AEVO-Prüfung wird das Thema vor allem in Handlungsfeld 1 abgefragt. Typische Fragen: Wo werden Menschen mit Behinderung vorrangig ausgebildet? Was ist ein Nachteilsausgleich, und was verändert er nicht? Wer erlässt Ausbildungsregelungen für Fachpraktiker? Welche Stellen unterstützen Betriebe? Die Kernaussagen sind: Vorrang des anerkannten Berufs, Nachteilsausgleich ohne geringere Anforderungen, Fachpraktiker-Regelungen der Kammer nur dann, wenn eine reguläre Ausbildung wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt.
Im Fachgespräch kann es um didaktische Anpassungen gehen. Wenn du in der praktischen Prüfung zum Beispiel eine Unterweisung zeigst, könnte der Prüfungsausschuss fragen, wie du sie für einen Azubi mit Sehbehinderung anpassen würdest. Eine überlegte Antwort mit zwei, drei konkreten Maßnahmen reicht völlig.
Häufige Fragen
Grundsätzlich nicht. Zulässig ist die Frage, ob jemand eine bestimmte Fähigkeit hat, die für die Tätigkeit zwingend nötig ist, etwa das Heben schwerer Lasten.
Nein. Der Nachteilsausgleich wird bei der Kammer beantragt und mit Nachweisen begründet. Die Kammer entscheidet im Einzelfall, welche Form angemessen ist.
Nein. Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation betrifft Ausbildungen nach Fachpraktiker-Regelungen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf genügt die normale Ausbildereignung.