Etwa zur Mitte der Ausbildung steht für die meisten Azubis eine erste Prüfung an. Wie ernst sie zu nehmen ist, hängt vom Beruf ab. In manchen Berufen ist es eine Zwischenprüfung, die den Leistungsstand zeigt, aber nicht in die Endnote eingeht. In vielen anderen ist es Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung, und der zählt bereits für das Abschlussergebnis.
Diese Unterscheidung klingt nach Verwaltungsdetail, hat aber handfeste Folgen. Ein Azubi, der Teil 1 wie eine unverbindliche Probeprüfung behandelt, kann sich damit die Gesamtnote verderben. Als Ausbilder solltest du deshalb genau wissen, welches Modell für euren Beruf gilt und was das für die Planung bedeutet.
Welches Modell gilt, steht in der Ausbildungsordnung
Ob ein Beruf eine Zwischenprüfung oder eine gestreckte Abschlussprüfung hat, entscheidet nicht der Betrieb und nicht die Kammer. Es ist in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs festgelegt. Dort stehen auch Zeitpunkt, Inhalte, Prüfungsbereiche und bei der gestreckten Prüfung die Gewichtung der Teile.
In den vergangenen Jahren wurden viele Berufe bei ihrer Modernisierung auf die gestreckte Abschlussprüfung umgestellt, darunter die Metall- und Elektroberufe, die IT-Berufe, die Kfz-Berufe und die Kaufleute für Büromanagement. Andere Berufe arbeiten weiterhin mit Zwischenprüfung und einer Abschlussprüfung am Ende. Im Zweifel hilft ein Blick in die Ausbildungsordnung oder ein Anruf bei der Kammer.
Achte besonders bei Berufen, die gerade neu geordnet wurden, auf das Datum des Ausbildungsbeginns. Für Azubis, die noch nach der alten Ordnung angefangen haben, gilt in der Regel weiter das alte Prüfungsmodell, für den neuen Jahrgang schon das neue. Im selben Betrieb können dann zwei Azubis desselben Berufs nach unterschiedlichen Regeln geprüft werden. Wer das übersieht, plant die Vorbereitung für einen der beiden falsch.
Die Zwischenprüfung: eine Standortbestimmung
Die Zwischenprüfung dient dazu, den Ausbildungsstand zu ermitteln. Sie findet meist etwa zur Mitte der Ausbildung statt und bezieht sich auf die Inhalte, die bis dahin vermittelt sein sollen, sowie auf den Stoff der Berufsschule aus diesem Zeitraum. Das Ergebnis geht nicht in die Abschlussnote ein. Bestehen oder Nichtbestehen gibt es bei der Zwischenprüfung nicht.
Trotzdem ist sie Pflicht. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Wer sie verpasst, muss sie nachholen.
Ihr eigentlicher Wert liegt in der Rückmeldung. Betrieb und Azubi sehen, wo der Azubi steht, mit dem Blick einer neutralen Stelle von außen. Ein Beispiel: Ein Azubi zeigt im Betrieb sehr gute praktische Arbeit, schneidet in der Zwischenprüfung bei den schriftlichen Aufgaben zur Arbeitsplanung aber schwach ab. Das ist ein klarer Hinweis, wo in der zweiten Hälfte der Ausbildung nachgearbeitet werden muss. Bespricht man das Ergebnis ausführlich, etwa in einem Beurteilungsgespräch, wird aus der Prüfung ein echtes Steuerungsinstrument.
Merke: Das Ergebnis der Zwischenprüfung zählt nicht für die Endnote, das Ergebnis von Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung schon. Teil 1 ist nicht eigenständig wiederholbar.
Die gestreckte Abschlussprüfung: zwei Teile, eine Note
Bei der gestreckten Abschlussprüfung wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderliegende Teile aufgeteilt. Teil 1 findet ungefähr in der Mitte der Ausbildung statt und prüft die Inhalte der ersten Ausbildungshälfte. Teil 2 folgt am Ende der Ausbildung und bezieht sich auf die übrigen Inhalte, häufig mit größeren berufstypischen Aufgaben, Projekten oder Fachgesprächen.
Wie Teil 1 aussieht, ist je nach Beruf sehr unterschiedlich. In einem Metallberuf besteht er zum Beispiel aus einer komplexen Arbeitsaufgabe mit begleitenden schriftlichen Aufgaben. In einem kaufmännischen Beruf kann er eine schriftliche Prüfung zu bestimmten Prüfungsbereichen sein. Die Ausbildungsordnung legt das jeweils genau fest.
Der entscheidende Punkt: Teil 1 ist keine Generalprobe. Sein Ergebnis wird dem Azubi mitgeteilt und geht mit dem in der Ausbildungsordnung festgelegten Anteil in das Gesamtergebnis ein. Häufig trägt Teil 2 den größeren Anteil, aber eine schwache Leistung in Teil 1 lässt sich nicht einfach ignorieren.
Gewichtung und Bestehensregeln
Bestanden ist die gestreckte Abschlussprüfung erst nach Teil 2, und zwar auf Grundlage beider Teile zusammen. Teil 1 für sich allein wird weder bestanden noch nicht bestanden. Die Ausbildungsordnung legt fest, wie die Teile und die einzelnen Prüfungsbereiche gewichtet werden und welche Mindestleistungen erreicht werden müssen. Oft muss das Gesamtergebnis mindestens ausreichend sein, dazu kommen Mindestanforderungen in bestimmten Bereichen, und ein ungenügendes Ergebnis in einem Prüfungsbereich kann das Bestehen verhindern.
Wichtig für die Praxis: Teil 1 ist nicht eigenständig wiederholbar. Wer mit einem schlechten Ergebnis aus Teil 1 kommt, kann es nicht durch eine zweite Teilnahme verbessern. Er muss es in Teil 2 ausgleichen, soweit die Bestehensregeln das zulassen. Was passiert, wenn es am Ende nicht reicht, beschreibt die Seite Wenn Azubis die Abschlussprüfung nicht bestehen.
Die Unterschiede im Überblick
Wer die beiden Modelle nebeneinanderlegt, sieht schnell, worauf es ankommt:
- Zweck: Die Zwischenprüfung ermittelt den Ausbildungsstand. Teil 1 ist bereits ein Teil der Abschlussprüfung.
- Wirkung auf die Note: Das Ergebnis der Zwischenprüfung zählt nicht. Teil 1 fließt mit festem Anteil in das Gesamtergebnis ein.
- Zulassung: In beiden Fällen ist die Teilnahme Voraussetzung für die abschließende Prüfung.
- Wiederholung: Die Zwischenprüfung wird nicht wiederholt, sondern bei Versäumnis nachgeholt. Teil 1 ist nicht eigenständig wiederholbar.
- Regeln: Beide Prüfungen führt die Kammer durch. Für Teil 1 gelten bereits alle Regeln der Abschlussprüfung, etwa zum Nachteilsausgleich, zum Rücktritt oder zu Täuschungsversuchen.
Was das für Betrieb und Azubi bedeutet
Bei der gestreckten Abschlussprüfung muss der Betrieb sicherstellen, dass alle Inhalte, die für Teil 1 relevant sind, tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt vermittelt werden. Der Ausbildungsrahmenplan ist deshalb in diesen Berufen meist in zwei Abschnitte gegliedert, vor und nach Teil 1. Ein Versetzungsplan, der einen wichtigen Bereich erst nach Teil 1 vorsieht, kann den Azubi in eine schlechte Lage bringen.
Für den Azubi heißt das: Die Ausbildung wird früher ernst. Viele Azubis brauchen den Hinweis, dass Teil 1 nicht mit einer Klassenarbeit vergleichbar ist. Ein Beispiel aus einem Kfz-Betrieb: Ein Azubi im zweiten Jahr verlässt sich darauf, dass „das ja nur Teil 1“ sei, und bereitet sich kaum vor. Das mäßige Ergebnis begleitet ihn bis zum Gesellenbrief. Hätte der Ausbilder früh mit ihm über die Bedeutung gesprochen und ein paar Übungsaufgaben eingeplant, wäre das vermeidbar gewesen. Wie eine solche Vorbereitung aussieht, steht bei Azubis auf die Abschlussprüfung vorbereiten.
Bei der klassischen Zwischenprüfung ist der Druck geringer. Hier lohnt es sich, den Azubi ohne große Aufregung teilnehmen zu lassen und das Ergebnis anschließend gründlich auszuwerten.
Prüfungsrelevante Punkte für deine AEVO
In der schriftlichen AEVO-Prüfung wird gern nach dem Zweck der Zwischenprüfung gefragt (Ermittlung des Ausbildungsstandes) und danach, ob ihr Ergebnis in die Abschlussnote eingeht (nein). Bei der gestreckten Abschlussprüfung kommen Fragen zur Gewichtung, zur Wiederholbarkeit von Teil 1 und zu den Folgen für die Ausbildungsplanung vor. Typisch sind auch Fälle, in denen ein Azubi Teil 1 wegen Krankheit verpasst hat. Dann legt er beide Teile zusammen ab.
Im Fachgespräch kann der Prüfer fragen, wie du das Ergebnis einer Zwischenprüfung nutzt. Eine überzeugende Antwort verbindet die Auswertung mit konkreten Maßnahmen: Gespräch mit dem Azubi, Anpassung des betrieblichen Ausbildungsplans, gezielte Lernaufträge für schwache Bereiche.
Häufige Fragen
Nein, bei der Zwischenprüfung gibt es kein Bestehen oder Nichtbestehen. Sie zeigt nur den Leistungsstand, die Teilnahme ist aber Pflicht.
Ja, das Ergebnis von Teil 1 wird ihm mitgeteilt. Eine eigenständige Bewertung als bestanden oder nicht bestanden gibt es aber erst nach Teil 2 für die gesamte Prüfung.
Nein. Teil 1 tritt an die Stelle der Zwischenprüfung, eine zusätzliche Zwischenprüfung findet nicht statt.