Das Berufsbildungsgesetz ist das wichtigste Gesetz für deine Arbeit als Ausbilder. Fast alles, was du in der AEVO lernst, hat hier seine Grundlage: wer ausbilden darf, was im Ausbildungsvertrag stehen muss, welche Pflichten Betrieb und Azubi haben, wie die Probezeit funktioniert und wann ein Ausbildungsverhältnis endet.
Du musst das Gesetz nicht auswendig können. Du solltest aber wissen, wie es aufgebaut ist, was es regelt und wo du nachschauen musst. Diese Seite gibt dir den Überblick und zeigt, was sich mit der Reform zum 1. August 2024 geändert hat. Die einzelnen Themen wie Vertrag, Pflichten oder Kündigung haben eigene Seiten, auf die hier verlinkt wird.
Was das BBiG unter Berufsbildung versteht
Das BBiG fasst unter Berufsbildung vier Bereiche zusammen: die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Für dich als Ausbilder steht die Berufsausbildung im Mittelpunkt. Sie soll in einem geordneten Ausbildungsgang die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die man für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit braucht. Das Gesetz nennt das berufliche Handlungsfähigkeit. Dazu gehört auch, dass Azubis die nötige Berufserfahrung sammeln.
Wichtig ist, wofür das Gesetz nicht gilt. Ausbildungen an berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, fallen nicht darunter, ebenso wenig die Ausbildung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wie bei Beamten. Für Berufe des Handwerks gilt in vielen Teilen die Handwerksordnung, mehr dazu unter Ausbildung nach der Handwerksordnung.
Der Aufbau des Gesetzes
Das BBiG ist in mehrere Teile gegliedert. Für die Praxis sind vor allem drei Bereiche wichtig:
- Das Ausbildungsverhältnis: Vertrag, Pflichten von Betrieb und Azubi, Vergütung, Beginn und Ende, Probezeit und Kündigung.
- Die Ordnung der Ausbildung: anerkannte Ausbildungsberufe und Ausbildungsordnungen, Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal, Verkürzung und Verlängerung, Prüfungswesen.
- Die Organisation: die zuständigen Stellen wie die Kammern, ihre Überwachungs- und Beratungsaufgaben, die Berufsbildungsausschüsse und das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.
Daneben regelt das Gesetz die berufliche Fortbildung mit den Stufen Geprüfte Berufsspezialistin bzw. Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional, außerdem die Umschulung, die Berufsbildung für besondere Personengruppen, die Berufsbildungsforschung und das Bundesinstitut für Berufsbildung.
Viele Regeln, die im Alltag wichtig sind, stehen nicht im BBiG selbst, sondern in Vorschriften, die darauf aufbauen: in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs, in der Prüfungsordnung der Kammer oder in der AEVO, die selbst eine Verordnung auf Grundlage des BBiG ist. Daneben gelten andere Gesetze, etwa das Jugendarbeitsschutzgesetz für Azubis unter 18 oder das Betriebsverfassungsgesetz, wenn es einen Betriebsrat gibt.
Merke: Vereinbarungen, die vom BBiG zuungunsten der Azubis abweichen, sind nichtig, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Der Schutzgedanke: Was nicht verhandelbar ist
Ein Grundprinzip zieht sich durch das ganze Gesetz: Azubis sollen geschützt werden. Deshalb sind Vereinbarungen, die zuungunsten der Azubis vom Gesetz abweichen, nichtig. Auch wenn beide Seiten etwas unterschreiben, gilt es dann nicht.
Einige Vereinbarungen nennt das Gesetz ausdrücklich als nichtig. Dazu gehören Zahlungen des Azubis für die Ausbildung, Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und pauschale Schadensersatzbeträge. Auch eine Klausel, die den Azubi nach der Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist unwirksam. Gegen Ende der Ausbildung dürfen beide Seiten allerdings vereinbaren, dass im Anschluss ein Arbeitsverhältnis beginnt.
Ein Beispiel aus der Gastronomie: Ein Restaurant will in den Vertrag schreiben, dass der Koch-Azubi die Kosten für Kurse zurückzahlt, wenn er nach der Prüfung geht. Das ist nicht zulässig, die Klausel wäre nichtig.
Die Pflichten im Überblick
Das BBiG verteilt Pflichten auf beide Seiten. Der Betrieb muss dafür sorgen, dass der Azubi die berufliche Handlungsfähigkeit erwirbt. Er muss die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchführen, Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen, für den Berufsschulbesuch freistellen und darf nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Der Azubi muss sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, seine Aufgaben sorgfältig erledigen, am Berufsschulunterricht teilnehmen, Weisungen befolgen und den Ausbildungsnachweis führen.
Zu den Pflichten des Betriebs gehört auch eine angemessene Vergütung, die jährlich steigt und spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt wird. Wie eng die Grenze bei ausbildungsfremden Aufgaben ist, zeigt ein Beispiel aus dem Handel: Muss die Auszubildende jeden Morgen eine Stunde lang den Parkplatz fegen, hat das mit dem Ausbildungszweck wenig zu tun. Gelegentliches Aufräumen der eigenen Abteilung ist dagegen normal, denn das gehört zum Berufsalltag.
Diese Pflichten sind so wichtig, dass sie eigene Seiten haben, etwa Pflichten des Ausbildenden. Wie der Vertrag selbst zustande kommt und was hineingehört, steht unter Den Ausbildungsvertrag abschließen.
Probezeit, Ende und Kündigung in Kürze
Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen. Danach wird es deutlich strenger: Der Betrieb kann nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, der Azubi zusätzlich mit vier Wochen Frist, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder in eine andere wechselt. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder schon vorher, wenn der Azubi die Abschlussprüfung besteht und der Prüfungsausschuss das Ergebnis bekannt gibt. Die Einzelheiten, etwa zur Begründungspflicht und zur Zwei-Wochen-Frist bei Kündigungen aus wichtigem Grund, findest du auf der Seite Kündigung in der Ausbildung.
Was sich seit August 2024 geändert hat
Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz ist das BBiG zum 1. August 2024 an mehreren Stellen modernisiert worden. Die wichtigsten Punkte für Ausbilder:
- Die Vertragsniederschrift kann auch in Textform erstellt werden, also zum Beispiel per E-Mail. Der Azubi muss den Empfang bestätigen, und der Betrieb muss die Niederschrift aufbewahren.
- Mobiles Ausbilden ist unter Voraussetzungen erlaubt: geeignete Inhalte, passende IT-Ausstattung, Erreichbarkeit des Ausbilders und Kontrolle des Lernfortschritts. Eine vollständig mobile Ausbildung ist ausgeschlossen. Mehr dazu unter Mobiles und digitales Ausbilden.
- Die nötige Hard- und Software stellt der Betrieb auch für das mobile Lernen.
- Notwendige Wegezeiten zwischen Berufsschule oder Prüfungsort und Betrieb zählen als Ausbildungszeit.
- Das Ausbildungszeugnis kann mit Einwilligung des Azubis elektronisch ausgestellt werden.
- Bei der Teilzeitausbildung verlängert sich die Dauer entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache.
- Menschen ohne Abschluss in einem Beruf, die dort aber lange gearbeitet haben, können ihre beruflichen Fähigkeiten in einem Validierungsverfahren feststellen und bescheinigen lassen.
Im Alltag am spürbarsten sind meist die Wegezeiten und die digitale Vertragsniederschrift. Fährt eine Elektronik-Auszubildende nach dem Unterricht noch in den Betrieb, zählt die notwendige Fahrzeit als Ausbildungszeit. Das sollte in der Zeiterfassung sauber abgebildet sein.
Wie das BBiG in der AEVO-Prüfung vorkommt
Rechtsfragen machen einen großen Teil der schriftlichen Prüfung aus, und die meisten davon stützen sich auf das BBiG. Typisch sind Fälle wie diese: Ein Azubi wird in der Probezeit gekündigt, ist das wirksam? Ein Betrieb will einen Vertrag mit einer Rückzahlungsklausel abschließen, was sagst du dazu? Ein Azubi besteht die Prüfung vor dem vereinbarten Vertragsende, wann endet das Ausbildungsverhältnis? Gern gefragt werden auch die Neuerungen von 2024, weil sie noch vergleichsweise frisch sind.
Paragraphen musst du dafür nicht nennen. Wichtiger ist, die Regel zu kennen und auf den Fall anzuwenden. Ein guter Weg ist, sich zu jedem großen Bereich zwei, drei Kernregeln zu merken und sie mit eigenen Beispielen zu verknüpfen. Bei Detailfragen im echten Betrieb ist die Kammer bzw. der Ausbildungsberater die richtige Adresse.
Häufige Fragen
Ja, das BBiG gilt unabhängig vom Alter. Für Azubis unter 18 kommt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz hinzu.
Teilweise. Das Vertragsrecht mit Pflichten, Vergütung, Probezeit und Kündigung gilt auch im Handwerk, für Ordnung, Eignung und Prüfungen gelten dort weitgehend inhaltsgleiche Regeln der Handwerksordnung.
Nicht mehr zwingend. Die Niederschrift ist auch in Textform möglich, der Azubi muss aber den Empfang bestätigen, und der Betrieb muss sie aufbewahren.