Wer im Handwerk ausbildet, hat es mit einem eigenen Gesetz zu tun: der Handwerksordnung, kurz HwO. Sie regelt nicht nur, wer einen Handwerksbetrieb führen darf, sondern auch große Teile der Berufsausbildung in Handwerksberufen. Für Tischler, Friseurinnen, Kfz-Mechatroniker oder Bäckerinnen ist sie die erste Rechtsgrundlage, wenn es um Ausbildungsordnung, Eignung und Prüfung geht.
Keine Sorge: Die HwO erfindet die Ausbildung nicht neu. Viele Regeln stimmen inhaltlich mit dem Berufsbildungsgesetz überein, manche heißen nur anders. Wenn du die Unterschiede kennst, kommst du in der AEVO-Prüfung und im Alltag mit beiden Gesetzen gut zurecht.
Für wen die Handwerksordnung gilt
Die HwO gilt für die Ausbildung in Handwerksberufen und handwerksähnlichen Gewerben. Welche Berufe dazugehören, ergibt sich aus den Anlagen zur HwO. Dort sind die zulassungspflichtigen Handwerke wie Elektrotechniker, Dachdecker oder Augenoptiker aufgeführt, die zulassungsfreien Handwerke wie Fotografen oder Goldschmiede und die handwerksähnlichen Gewerbe.
Entscheidend ist der Ausbildungsberuf, nicht allein die Branche. Ein Industriebetrieb, der Elektroniker für Betriebstechnik ausbildet, gehört zur IHK und bildet nach BBiG aus. Ein Elektrobetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, bildet Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik nach der HwO aus und hat die Handwerkskammer als Ansprechpartner. Die Berufe ähneln sich, die Rechtsgrundlage und die Kammer sind aber verschieden.
Manche Betriebe haben sogar mit beiden Bereichen zu tun, etwa ein Autohaus mit Werkstatt: Kfz-Mechatroniker sind ein Handwerksberuf, Automobilkaufleute nicht. Welche Kammer dann für welchen Vertrag zuständig ist, hängt von der Eintragung des Betriebs ab. Im Zweifel klärt ein Anruf bei der Kammer die Frage schneller als jede Recherche.
Die Handwerkskammer als zuständige Stelle
Im Handwerk ist die Handwerkskammer die zuständige Stelle. Sie übernimmt die Aufgaben, die in Industrie und Handel die IHK hat: Sie prüft die Eignung von Betrieben und Ausbildern, trägt die Ausbildungsverträge ein, berät durch ihre Ausbildungsberater und überwacht die Ausbildung. Das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse heißt im Handwerk Lehrlingsrolle. Auch der Begriff Lehrling ist in der HwO noch geläufig, gemeint ist dasselbe wie mit Auszubildender.
Eine Besonderheit sind die Innungen. Das sind freiwillige Zusammenschlüsse von Handwerksbetrieben eines Gewerks in einer Region. In der Ausbildung spielen sie oft eine praktische Rolle: Die Handwerkskammer kann sie ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu bilden, und viele Innungen haben einen Lehrlingswart, der Betriebe und Azubis berät. Für einen kleinen Malerbetrieb ist die Innung deshalb oft der kurze Draht, wenn es Fragen zur Ausbildung gibt. Einen Überblick über alle Kammerarten bietet die Seite Zuständige Stellen und Ausbildungsberater.
Merke: Im Handwerk gelten für Ordnung, Eignung und Prüfung die Regeln der Handwerksordnung, für Vertrag, Pflichten und Kündigung das Berufsbildungsgesetz.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum BBiG
Das Verhältnis der beiden Gesetze ist klar geregelt. Das Vertragsrecht der Ausbildung steht im Berufsbildungsgesetz und gilt auch im Handwerk. Pflichten von Betrieb und Azubi, Probezeit, Vergütung, Kündigung und Ende des Ausbildungsverhältnisses richten sich für den Friseur-Azubi also genauso nach dem BBiG wie für die Industriekauffrau. Einen Überblick gibt die Seite Das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die Handwerksordnung regelt für Handwerksberufe dagegen die Ordnung der Ausbildung: die Ausbildungsordnungen, die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal, die Eintragung der Verträge, die Gesellenprüfung und die Überwachung. Inhaltlich sind diese Regeln dem BBiG sehr ähnlich, oft fast wortgleich. Unterschiede zeigen sich vor allem bei den Begriffen und bei der fachlichen Eignung.
Wer im Handwerk ausbilden darf
Bei der fachlichen Eignung liegt der wichtigste Unterschied. In zulassungspflichtigen Handwerken ist der Regelweg die bestandene Meisterprüfung in diesem oder einem verwandten Handwerk. Daneben gibt es weitere Wege, etwa bestimmte Ausnahmebewilligungen oder anerkannte gleichwertige Abschlüsse. Ob sie im Einzelfall greifen, entscheidet die Handwerkskammer.
Im Alltag bildet aber oft nicht nur der Meister selbst aus. Gesellen übernehmen als Ausbildungsbeauftragte einen großen Teil der Anleitung auf der Baustelle oder in der Werkstatt. Verantwortlich bleibt der eingetragene Ausbilder, der die Planung steuert und den Überblick behält.
Die Meisterprüfung besteht aus vier Teilen. Teil IV prüft die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, also genau das, was auch die AEVO-Prüfung abdeckt. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, braucht die AEVO-Prüfung deshalb nicht zusätzlich. Umgekehrt wird eine bestandene AEVO-Prüfung auf Teil IV angerechnet. In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben gelten für die fachliche Eignung andere Voraussetzungen, die denen im BBiG ähneln. Mehr zu den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen steht im Ratgeber Wer darf ausbilden?.
Die Gesellenprüfung
Im Handwerk heißt die Abschlussprüfung Gesellenprüfung. Sie wird vor einem Gesellenprüfungsausschuss abgelegt, den die Handwerkskammer errichtet oder eine von ihr ermächtigte Innung bildet. Wie im BBiG sitzen dort Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie Lehrkräfte berufsbildender Schulen. Wer besteht, erhält ein Prüfungszeugnis, im Handwerk oft zusätzlich feierlich als Gesellenbrief überreicht. Wie die Prüfung genau aussieht, regelt die Ausbildungsordnung des Berufs. Typisch sind ein Gesellenstück oder eine Arbeitsaufgabe, oft verbunden mit einem Fachgespräch, dazu schriftliche Prüfungsbereiche.
In vielen Handwerksberufen ist die Gesellenprüfung heute gestreckt: Teil 1 findet im Lauf der Ausbildung statt und fließt bereits in das Gesamtergebnis ein, Teil 2 folgt am Ende. In anderen Berufen gibt es weiterhin eine Zwischenprüfung, die nur den Leistungsstand zeigt. Den Unterschied erklärt die Seite Zwischenprüfung und gestreckte Abschlussprüfung. Für dich als Ausbilder heißt das: Bei gestreckter Prüfung zählt schon Teil 1 für die Note, die Vorbereitung beginnt also deutlich früher.
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
Viele Handwerksbetriebe sind klein und spezialisiert. Ein Sanitärbetrieb, der vor allem Bäder saniert, kann nicht alle Inhalte des Rahmenplans abdecken, etwa bestimmte Fügeverfahren oder neue Heiztechnik. Deshalb gibt es die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, kurz ÜLU. In Bildungszentren der Handwerkskammern, Innungen oder Fachverbände lernen Azubis in Lehrgängen Inhalte, die im Betrieb zu kurz kommen.
Welche Lehrgänge in einem Beruf vorgesehen sind, ist branchenweit festgelegt. Sind sie verbindlich, gehört die Teilnahme zur Ausbildung: Die Zeit in der ÜLU ist Ausbildungszeit, der Betrieb zahlt die Vergütung weiter und stellt den Azubi frei. Für dich als Ausbilder lohnt es sich, die Lehrgangsinhalte zu kennen und im Betrieb daran anzuknüpfen. Eine Tischler-Auszubildende lernt im Lehrgang zum Beispiel den Umgang mit großen Maschinen, die in ihrem kleinen Betrieb nicht stehen. Kommt sie zurück, solltest du fragen, was sie gelernt hat, und passende Aufgaben suchen, damit das Wissen nicht verpufft. Wie das außerhalb des Handwerks aussieht, steht auf der Seite Überbetriebliche Ausbildung.
Handwerk in der AEVO-Prüfung
Die AEVO-Prüfung ist für alle Bereiche gleich, egal ob du bei der IHK oder der Handwerkskammer antrittst. Trotzdem tauchen Handwerksfälle regelmäßig auf. Dann solltest du die passenden Begriffe kennen: Handwerkskammer statt IHK, Gesellenprüfung statt Abschlussprüfung, Lehrlingsrolle als Verzeichnis, Innung und Lehrlingswart als Ansprechpartner vor Ort.
Typische Fragen lauten: Welche Stelle ist für den Ausbildungsvertrag eines Bäcker-Azubis zuständig? Nach welchem Gesetz richtet sich seine Kündigung? Hier hilft die Faustregel: Ordnung und Prüfung nach HwO, Vertragsrecht nach BBiG. Wählst du einen Handwerksberuf als Thema für die praktische Prüfung, kann im Fachgespräch auch die ÜLU zur Sprache kommen, etwa wie du Inhalte daraus im Betrieb vertiefst.
Häufige Fragen
Nein. Mit Teil IV der Meisterprüfung hast du die berufs- und arbeitspädagogische Eignung bereits nachgewiesen.
Ja, zum Beispiel Kaufleute für Büromanagement. Zuständig ist dann in der Regel trotzdem die Handwerkskammer, weil sie auch nichthandwerkliche Berufe in Handwerksbetrieben betreut.
In der Regel nicht. Sind Lehrgänge für den Beruf verbindlich vorgesehen, gehören sie zur Ausbildung, und der Betrieb muss den Azubi dafür freistellen.