Bevor ein Betrieb Azubis einstellen darf, muss er dafür geeignet sein. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet dabei zwei Ebenen: die Eignung der Personen, die ausbilden, und die Eignung der Ausbildungsstätte selbst. Diese Seite behandelt die zweite Ebene, also die Frage, ob der Betrieb mit seinen Räumen, Einrichtungen, Aufgaben und Fachkräften eine vollständige Ausbildung ermöglichen kann.
Wer ausbilden darf und welche persönliche und fachliche Eignung dafür nötig ist, steht im Ratgeber Wer darf ausbilden?. Hier geht es um den Betrieb: was er bieten muss, wie viele Azubis er ausbilden kann, wie Lücken geschlossen werden und wie die Kammer das prüft.
Art und Einrichtung: Kann hier der Beruf gelernt werden?
Die erste Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist. Mit Art ist gemeint, welche Tätigkeiten im Betrieb tatsächlich anfallen. Mit Einrichtung sind Räume, Maschinen, Werkzeuge, Software und sonstige Ausstattung gemeint. Der Maßstab ist immer die Ausbildungsordnung des Berufs: Der Betrieb muss die dort vorgeschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können.
Ein paar Beispiele machen das greifbar. Eine Kfz-Werkstatt, die ausschließlich Reifen wechselt, kann keinen Kfz-Mechatroniker vollständig ausbilden, weil Diagnose, Elektrik und Motortechnik fehlen. Ein Onlinehändler, der den Versand komplett an einen Dienstleister ausgelagert hat, muss prüfen, ob er für Kaufleute im E-Commerce alle Inhalte abdeckt. Ein Softwarehaus, das nur in der Cloud arbeitet, braucht für angehende Fachinformatiker für Systemintegration trotzdem Gelegenheit, Hardware und Netzwerke kennenzulernen.
Zur Einrichtung gehört auch ein geeigneter Ausbildungsplatz für den Azubi. Er muss sicher sein, den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen und die nötige Ausstattung bieten. Wie man ihn konkret vorbereitet, steht auf der Seite Den Ausbildungsplatz vorbereiten.
Seit mobiles Ausbilden ausdrücklich erlaubt ist, taucht manchmal die Frage auf, ob ein Betrieb ganz ohne festen Ausbildungsplatz auskommt. Die Antwort ist nein: Eine vollständig mobile Ausbildung ist ausgeschlossen, und die Ausbildungsstätte muss weiterhin geeignet sein. Mobile Phasen ergänzen die Ausbildung im Betrieb, sie ersetzen sie nicht.
Das Verhältnis von Fachkräften zu Azubis
Die zweite Voraussetzung betrifft die Zahl der Azubis. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder der beschäftigten Fachkräfte stehen. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer ausbilden will, braucht genug erfahrene Leute, die anleiten, vormachen und kontrollieren. Ein Betrieb mit zwei Gesellen und sechs Azubis kann das kaum leisten, egal wie motiviert alle sind. Als Fachkräfte zählen dabei in der Regel Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung im Beruf oder vergleichbarer Qualifikation, nicht Hilfskräfte oder Praktikanten.
Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. Die Kammern orientieren sich an Richtwerten und entscheiden im Einzelfall. Dabei spielt eine Rolle, wie die Ausbildung organisiert ist. Ein Industriebetrieb mit Lehrwerkstatt und hauptberuflichen Ausbildern kann mehr Azubis betreuen als ein Handwerksbetrieb, in dem der Meister nebenbei ausbildet. Auch das Gesetz lässt Spielraum: Ein anderes Verhältnis ist möglich, wenn die Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird.
Für die Praxis heißt das: Wer zusätzliche Azubis einstellen will, sollte vorher mit dem Ausbildungsberater der Kammer sprechen, statt sich auf Faustzahlen zu verlassen. Das gilt besonders, wenn gleichzeitig erfahrene Fachkräfte den Betrieb verlassen.
Merke: Eine geeignete Ausbildungsstätte passt nach Art und Einrichtung zum Beruf und hat genug Fachkräfte für ihre Azubis. Fehlende Inhalte können außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Lücken schließen: Verbund und überbetriebliche Maßnahmen
Nicht jeder Betrieb kann alle Inhalte selbst abdecken. Das Gesetz sieht dafür eine Lösung vor: Ein Betrieb, der nicht alle Inhalte in vollem Umfang vermitteln kann, gilt trotzdem als geeignet, wenn die fehlenden Teile durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Dafür gibt es mehrere Wege. In einem Ausbildungsverbund übernimmt ein Partnerbetrieb bestimmte Ausbildungsabschnitte. Eine kleine Steuerkanzlei ohne Lohnbuchhaltung könnte ihre Auszubildende etwa für einige Wochen in eine größere Kanzlei schicken, die diesen Bereich abdeckt. Andere Betriebe nutzen Lehrgänge in Bildungszentren der Kammern oder Verbände. Im Handwerk ist das mit der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung ohnehin fest verankert, mehr dazu unter Überbetriebliche Ausbildung.
Wichtig ist, dass diese Maßnahmen verbindlich geregelt sind. Die Kammer will wissen, wo und wann die fehlenden Inhalte vermittelt werden, eine vage Absicht reicht nicht. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gehören deshalb auch zu den Angaben, die in die Vertragsniederschrift aufgenommen werden.
Wie die Kammer die Eignung prüft
Die Kammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt. Bei Betrieben, die zum ersten Mal ausbilden oder einen neuen Beruf aufnehmen, prüft sie das in der Regel vorab. Oft kommt dazu ein Ausbildungsberater in den Betrieb, schaut sich Räume und Arbeitsplätze an und spricht mit dem künftigen Ausbilder darüber, wie die Inhalte des Ausbildungsrahmenplans abgedeckt werden. Häufig gibt es dafür einen Fragebogen, den der Betrieb vorher ausfüllt.
Die Eignung ist keine einmalige Sache. Sie muss während der gesamten Ausbildung bestehen. Verändert sich der Betrieb, etwa weil eine Abteilung geschlossen wird oder der einzige Ausbilder geht, kann die Eignung wegfallen. Stellt die Kammer Mängel fest, die sich beheben lassen, fordert sie den Betrieb auf, sie innerhalb einer Frist zu beseitigen. Lassen sich die Mängel nicht beheben oder werden sie nicht abgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen. Das ist die Ausnahme, kommt aber vor. Mehr zur Rolle der Kammern findest du unter Zuständige Stellen und Ausbildungsberater.
Typische Fälle aus der Praxis
Ein Gastronomiebetrieb mit kleiner Küche will Köche ausbilden, bietet aber fast nur Fertiggerichte an. Hier wird die Kammer genau hinschauen, ob Zubereitungstechniken und Warenkunde im nötigen Umfang vermittelt werden können. Eine Lösung kann sein, das Angebot während der Ausbildungszeit zu erweitern oder einen Partnerbetrieb einzubinden.
Ein IT-Dienstleister wächst schnell und will gleich fünf Azubis einstellen, hat aber erst drei Fachkräfte. Fachlich wäre der Betrieb geeignet, das Verhältnis passt aber nicht. Hier hilft es, die Zahl der Azubis schrittweise zu erhöhen und erfahrene Mitarbeitende als Ausbildungsbeauftragte einzubinden, sobald das Team größer ist.
Ein Einzelhändler mit mehreren Filialen wiederum kann Inhalte auf verschiedene Standorte verteilen, solange jeder Standort geeignet ist und die Betreuung klar geregelt ist. Die kleine Filiale im Ort übernimmt dann Kasse und Kundenberatung, die große Filiale in der Stadt Warenwirtschaft und Sortimentsplanung. In allen drei Fällen gilt: Früh mit der Kammer zu sprechen ist besser, als nach der Eintragung Mängel beheben zu müssen.
Die Eignung der Ausbildungsstätte als Prüfungsthema
In der schriftlichen Prüfung wird gern ein Betrieb beschrieben, und du sollst beurteilen, ob er ausbilden darf. Lies solche Aufgaben genau: Geht es um die Person des Ausbilders oder um den Betrieb? Fehlen einzelne Inhalte, sodass ein Verbund helfen kann, oder fehlt die Grundlage für den ganzen Beruf? Stimmt das Verhältnis von Fachkräften und Azubis?
Eine gute Antwort nennt die beiden Kriterien, also Art und Einrichtung sowie das angemessene Verhältnis, und zeigt die Möglichkeit, Lücken durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu schließen. Wer dann noch erwähnt, dass die Kammer die Eignung überwacht und dass sie während der gesamten Ausbildung bestehen muss, hat alle wichtigen Punkte abgedeckt. Im Fachgespräch der praktischen Prüfung kann das Thema auftauchen, wenn du erklärst, wo im Betrieb deine Unterweisung stattfindet und warum der Arbeitsplatz dafür geeignet ist.
Häufige Fragen
Ein förmlicher Antrag ist nicht überall vorgesehen, die Kammer prüft die Eignung aber in der Regel, bevor sie den ersten Vertrag einträgt. Am einfachsten ist es, früh mit dem Ausbildungsberater Kontakt aufzunehmen.
Das hängt vom Beruf ab. Fehlen wesentliche Inhalte, müssen sie verbindlich in einem Partnerbetrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung vermittelt werden, sonst ist der Betrieb nicht geeignet.
Zuerst wird versucht, die Mängel zu beheben oder die Ausbildung anders sicherzustellen, etwa über einen Verbund. Gelingt das nicht, unterstützt die Kammer in der Regel dabei, einen anderen Ausbildungsbetrieb zu finden.